Die Verwaltung sollte in der Regel unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen, die Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten. Die Geschäftsführung folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die Vertretungsmacht aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.

 

Vergütungsvereinbarung

Unklar ist, ob die Verwaltung in diesem Fall mit dem Rechtanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen darf. Diese hätte zum Inhalt, dass der Rechtsanwalt eine höhere Vergütung verlangen kann.

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