Sollen Bauträger, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelne Eigentümer in einem Beweisverfahren in Anspruch genommen werden, ist im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung darauf abzustellen, ob die Sache einen baurechtlichen bzw. kaufvertraglichen oder wohnungseigentumsrechtlichen Schwerpunkt hat.

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