Wohnungseigentümer K leitet wegen behauptet unzureichenden Schallschutzes ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger T, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Eigentümer der Wohnung ein, die über seiner Wohnung liegt. K reicht seinen Antrag beim LG ein, in dem das Objekt gelegen ist und der Bauträger seinen Sitz hat. Fraglich ist, ob das AG zuständig ist.

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