Das OLG bestimmt das LG zum zuständigen Gericht! Eine Zuständigkeitsbestimmung finde in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in Fällen des Auseinanderfallens der sachlichen Zuständigkeit und auch für den Fall der Verbindung einer Wohnungseigentumssache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren statt. Maßgeblich sei, ob die Sache einen bau- bzw. kaufvertragsrechtlichen oder einen wohnungseigentumsrechtlichen Schwerpunkt habe. Da grundsätzlich das Gericht zu bestimmen ist, an dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand habe und in Bezug auf den Bauträger dies das LG sei, sei dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Hinweis

Das zuständige Gericht wird nach § 36 ZPO u. a. dann durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. So kann es u. a. bei einer Klage oder einem Beweisverfahren gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen Wohnungseigentümer und den Bauträger sein. Ich selbst meine, es hätte das AG am Ort der Wohnungseigentumsanlage bestimmt werden sollen.

4.1 Entscheidung

OLG Celle, Beschluss v. 7.1.2021, 18 AR 33/20

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