Ein Wohnungseigentümer kann einen anderen Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentum entgegen den Benutzungsbestimmungen vermietet, auch dann an dem Ort, an dem die Wohnungseigentumsanlage liegt, verklagen, wenn der andere Wohnungseigentümer im europäischen Ausland wohnt.

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