• Es ist ein sog. Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung zulässig ist (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid), notwendig.
  • Dieser Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein ("vollstreckbare Ausfertigung").
  • Der Titel muss zugestellt sein.
  • Schuldner muss Eigentümer des Vollstreckungsobjekts sein.

Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 764 ZPO, § 1 ZVG).

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