Begriff

Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Zwangshypothek die dritte Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Die Gläubiger des Grundstückseigentümers sollen bei dieser Art der Vollstreckung nicht aus dem Objekt, sondern aus den Erträgnissen des Objekts befriedigt werden. Deshalb hat der Zwangsverwalter das Grundstück anstelle des Eigentümers nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten, damit die Erträgnisse von ihm – ggf. nach Erstellung eines Teilungsplans – an die berechtigten Gläubiger verteilt werden können.

Während bei der Zwangsversteigerung und der Zwangshypothek die Zwangsvollstreckung auf den Eigentumswechsel gerichtet ist, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei der Zwangsverwaltung unberührt. Ziel des Gläubigers ist die Befriedigung aus den Erträgnissen. Dem Eigentümer wird seine wirtschaftliche Nutzung entzogen. Diese Variante ist vor allem dann interessant, wenn das Objekt vermietet, aber überschuldet ist.

Alle 3 Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in Grundstücke sind parallel möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Geregelt ist die Immobilienvollstreckung in den §§ 864 ff. ZPO und 146 ff. ZVG.

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