Der Titel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss mit einer Vollstreckungsklausel im Sinne von § 725 ZPO versehen sein.

 

Beispiel für eine Klausel

"Vorstehende Ausfertigung wird dem _______ (Bezeichnung der Partei) zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt".

Die Klausel kann auch für einen nur vorläufig vollstreckbaren Titel erteilt werden. Hier besteht aber das Risiko, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz zahlen muss, wenn der Titel endgültig nicht für sie vollstreckbar ist.[1]

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