Die Mobiliarzwangsvollstreckung beginnt mit einem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle, die sich in der Regel beim örtlich zuständigen Amtsgericht befindet (Wohnsitz des Schuldners). Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird zwar dem Gerichtsvollzieher erteilt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Auftraggeber darf aber nach § 753 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 GVGA die Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Dem Antrag ist der Originaltitel beizufügen. Eine entsprechende Abschrift für die eventuell notwendige Zustellung ist dem Antrag beizufügen. Für den Antrag muss der Verwalter ermächtigt sein, eines Rechtsanwaltes bedarf es nicht.

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