Statt auf Sachen kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Mobiliarzwangsvollstreckung auch auf Forderungen des Hausgeldschuldners zugreifen (lassen). Die eigentliche Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögenswerten wird nach §§ 828 ff. ZPO bewirkt. Für die Forderungspfändung ist nicht der Gerichtsvollzieher, sondern die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichtes zuständig. Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Hausgeldschuldner seinen Wohnsitz hat. Bei Firmen kommt es auf den Verwaltungssitz an. Bei der Vollstreckung sind 3 Personen zu unterscheiden:
- der vollstreckende Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- der Hausgeldschuldner als Vollstreckungsschuldner;
- der Schuldner der gepfändeten Forderung des Hausgeldschuldners – "Drittschuldner" genannt (gepfändet wird indes ohne die Prüfung, ob die Forderung dem Hausgeldschuldner gegen den Drittschuldner zusteht oder ob sie überhaupt besteht; die Pfändung ist gegenstandslos, sollte dies nicht der Fall sein).
2.2.1 Mögliche Forderungen
Als Forderungen und sonstige Vermögenswerte des Hausgeldschuldners gegen einen bestimmten Dritten kommen z. B. in Betracht:
Oftmals erweisen sich Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner als "nicht liquide", d. h. ihnen stehen Gegenrechte des Dritten entgegen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sollte in diesem Fall Informationen über bestehende Forderungen des Hausgeldschuldners einziehen und ggf. ihn und bekannte Drittschuldner anrufen, bevor sie wieder eine Forderungspfändung versucht.
2.2.2 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO ist das verbindliche Formular zu verwenden. Das Formular ist relativ umfassend, weil es – auch als Hilfestellung – eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen soll. Das Formular kann entweder in der papiergebundenen Fassung oder am PC ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Formulare müssen ausgedruckt, unterschrieben und danach in Papierform an das Gericht übersendet werden. Eine elektronische Übersendung ist zurzeit noch nicht möglich. Längerfristig wird jedoch der elektronische Rechtsverkehr angestrebt. Dem Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels mit Zustellungsurkunde und Rechtskraftvermerk sowie bisherige Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Mit Antragstellung entsteht für dieses Verfahren eine Festgebühr. Der Antrag und die Anlagen (Forderungsaufstellung) sollten mehrfach eingereicht werden.
Formular: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Ausschnitt
2.2.3 Kostenvorschuss
An Gerichtskosten entsteht eine Gebühr in Höhe von 20 EUR. Für den Gerichtsvollzieher ist eine Gebühr in Höhe von 10 EUR zu entrichten. Gibt es mehrere Drittschuldner, handelt es sich um mehrere Aufträge und die Gebühr entsteht entsprechend mehrfach. Ist ein Rechtsanwalt aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig, erhält er eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 RVG VV. Beim Vorschuss handelt es sich um Verwaltungskosten, die dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu entnehmen sind.
2.2.4 Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Das Vollstreckungsgericht erlässt ohne Anhörung des Hausgeldschuldners bereits auf einen zulässigen und begründeten Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb). Der Tatsachenvortrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nicht geprüft. Der Pfändungsbeschluss entfaltet daher nur Wirkungen, wenn die Forderung auch wirklich besteht – was die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst prüfen muss. Wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner. Die Zustellung erfolgt entweder auf Betreiben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Gerichtsvollzieher oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle. Wird die Vermittlung durch die Geschäftsstelle beantragt, bedeutet dies, dass...