Die Eintragung einer Sicherungshypothek bedarf eines Antrags der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Antrag ist gemäß § 867 Abs. 1 ZPO an das Grundbuchamt zu richten.[1] Dem Antrag beizufügen ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel über die zugrunde liegenden Hausgeldforderungen. Der Antrag muss die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Hausgeldschuldner aufzählen.

[1] In der Regel eine Abteilung des Amtsgerichtes im Bezirk der Wohnungseigentumsanlage.

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