Die Eintragung der Sicherungshypothek ist gemäß § 866 Abs. 3 ZPO nur für einen Betrag von über 750 EUR zulässig. Dies hat seinen Grund darin, dass das Grundbuchamt nicht durch eine Fülle kleiner Hypotheken unübersichtlich werden soll; andererseits sollen kleine Forderungen nicht das Grundeigentum gefährden. Allerdings können mehrere Schuldtitel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zusammengerechnet werden.

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