Das Grundbuchamt trägt bei einem zulässigen und begründeten Antrag die Sicherungshypothek als Zwangshypothek in die Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs ein. Dadurch entsteht zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Grundpfandrecht. Das Grundstück des Hausgeldschuldners haftet dann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Höhe der Forderung.[1]

 

Hausgeldschuldner

Daneben schuldet der Hausgeldschuldner weiterhin persönlich. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegen den Hausgeldschuldner auch weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung betreiben.

[1] Auch im Fall einer zwischenzeitlichen Veräußerung.

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