Im Fall einer Zwangsverwaltung haftet neben dem Zwangsverwalter weiterhin auch der Eigentümer der Wohnung auf Ausgleich fälliger Hausgelder als Gesamtschuldner.[1] Der Zwangsverwalter ist wegen der Hausgelder nur neben dem Eigentümer entsprechend § 155 Abs. 1 ZVG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zur Zahlung verpflichtet.[2]

Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung der Wohnung entzogen[3], es findet, anders als im Fall des rechtsgeschäftlichen Eigentumsüberganges und der Zwangsversteigerung, jedoch kein Rechtsübergang statt. Der Zwangsverwalter tritt nicht an die Stelle eines Wohnungseigentümers, sondern neben diesen.[4]

Aus der Pflicht des Zwangsverwalters zur Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an folgt nicht, dass die Haftung des Wohnungseigentümers entfällt; dieser haftet unabhängig von dem Zwangsverwalter – für die Hausgeldansprüche auch persönlich. Ein Wohnungseigentümer ist daher gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zur Zahlung von Hausgeld auch dann verpflichtet, wenn über sein Wohnungseigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Durch die Zwangsverwaltung findet lediglich eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums und kein Rechteübergang statt, sodass der Wohnungseigentümer – unabhängig von dem Zwangsverwalter – für die Hausgeldansprüche auch persönlich haftet.

 

Haftungsumfang

Im Gegensatz zum Zwangsverwalter ist die Haftung eines Wohnungseigentümers umfassend und auch nicht auf (eventuelle) Mieten beschränkt. Die Haftung bezieht sich auf das gesamte Vermögen des Wohnungseigentümers. In Höhe der tatsächlich erfolgten Leistungen des Zwangsverwalters wird der Wohnungseigentümer von seiner Zahlungspflicht allerdings frei.

[1] Drasdo, NJW 2016, S. 1770, 1171; Becker in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 16 Rn. 208.
[4] Wenzel, ZInsO 2005, S. 113.

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