Überblick

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann wegen ihrer Hausgeldforderungen, die Geldforderungen sind, die Mobiliarzwangsvollstreckung gemäß §§ 808 ff. ZPO und die Immobiliarzwangsvollstreckung gemäß §§ 866 ff. ZPO oder beides nebeneinander betreiben.[1]

[1] Zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen vgl. auch Deckert, ZWE 2006, S. 318, 320; Häublein, ZWE 2004, S. 48, 55; Vogl, ZMR 2003, S. 716; Hogenschurz, DWE 2004, S. 124.

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