Das KG bejaht die Frage! Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schlössen sich nur vorbehaltlich anderer Vereinbarungen aus. Um eine solche andere Vereinbarung handele es sich. Es sei möglich, von einer Zweckbestimmung abzusehen oder für eine "Einheit" die gemischte bzw. alternative Nutzung zuzulassen.

Es bedürfe auch keiner angepassten Abgeschlossenheitsbescheinigung. § 5 AVA sehe für Wohnungen keine gesonderten Anforderungen für die Abgeschlossenheit vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge