Über die Zweckentfremdungsgenehmigung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Städte, Landkreise).
Die Versagung der Erlaubnis kann mit den Rechtsmitteln der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.
Bei Abbruch des Gebäudes: 2 Genehmigungen erforderlich
Wird der Abbruch eines Gebäudes beantragt, ist zweigleisig zu verfahren. Der Antragsteller bedarf sowohl der bauaufsichtlichen Abbruchgenehmigung als auch der Zweckentfremdungsgenehmigung. Beide Verfahren sind selbstständig und voneinander grundsätzlich getrennt abzuwickeln; sie sind durch selbstständig anfechtbare Bescheide abzuschließen.
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