Der Begründung des Gesetzgebers kann entnommen werden, dass die Gesetzesfassung den "gewerblichen Zwischenvermieter" im Auge hat, wie er insbesondere bei der Vermietung von Wohnungen eingeschaltet wird, die im sog. Bauherrenmodell errichtet worden sind. An diesem Leitbild muss sich die Auslegung orientieren.

 
Hinweis

Gewerbsmäßig

Danach handelt gewerblich (gewerbsmäßig), wer sich aus der Vermietung von Wohnungen an Dritte eine ständige Erwerbsquelle verschaffen will.[1]

Es muss sich hierbei nicht um die einzige oder primäre Erwerbsquelle handeln; ein Nebengewerbe genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter aus der Vermietung tatsächlich einen Gewinn erzielt. Lediglich das Handeln des Mieters muss auf Gewinnerzielung, mindestens auf Kostendeckung gerichtet sein.

Ein solches Handlungsmotiv kann auch dann angenommen werden, wenn die Vermietung der Wohnung als "Serviceleistung" für den Vermieter zur Abgeltung anderer Leistungen aus einer Geschäftsbeziehung (z. B. Gewährung von zinsgünstigen Darlehen an den Mieter) erfolgt.

[1] Ähnlich KG Berlin, GE 1996 S. 51.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge