(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Satzung festlegen, wie ihnen im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG die Abfälle zu überlassen sind. 2Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung sind so zu gestalten, dass Anreize zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Grundpflichten der Abfallvermeidung und -verwertung gegeben werden. 3Sie können ferner Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. 4Das gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen nach § 5 Abs. 4. 5§ 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz. 2Zu den ansatzfähigen Kosten können gehören

 

1.

alle Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen und stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Rückstellungen oder Rücklagen gedeckt sind,

 

2.

die Aufwendungen für Planungen nicht verwirklichter Vorhaben, soweit diese im Zeitpunkt der Planung in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich waren und rechtzeitig abgebrochen wurden,

 

3.

die Aufwendungen für die Beratung und Aufklärung über Abfallvermeidung und -verwertung.

 

(3) 1Werden verschiedene Abfallarten in einer Abfallbeseitigungsanlage gemeinsam beseitigt, ist grundsätzlich eine einheitliche Gebühr zu erheben. 2Die Festsetzung höherer Gebühren ist zulässig, wenn die verschiedenen Abfallarten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften einen unterschiedlichen Entsorgungsaufwand verursachen oder wenn die Abfallerzeuger Abfälle anliefern, die stofflich oder energetisch verwertet oder mit geringeren Anforderungen thermisch behandelt oder abgelagert werden könnten, jedoch nur deshalb angenommen werden müssen, weil sie mit anderen Abfallstoffen so vermischt sind, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr getrennt werden können.

 

(4) Auch bei der Bemessung der Gebühren sind Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen.

 

(5) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können in ihren Satzungen Regelungen zur Durchsetzung ihnen gegenüber nach § 13 KrW-/AbfG bestehender Überlassungspflichten treffen. 2Auf dieser Grundlage sind sie auch befugt, satzungsrechtliche Anordnungen zu treffen, insbesondere zur Durchsetzung von Überlassungspflichten und Getrennthaltungspflichten sowie zu Verbringungsverboten für überlassungspflichtige Abfälle.

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