Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung einer Aktenversendungspauschale

 

Tenor

Der Kostenansatz der Antragsgegnerin vom 08. Dezember 2004 (Az.: 810/04/0035235/3) wird aufgehoben, soweit Auslagen von mehr als 10,49 Euro erhoben werden. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller 1,51 Euro zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrte im Rahmen eines laufenden Bußgeldverfahrens bei der Antragsgegnerin (Zentrale Bußgeldstelle beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg) mit Schreiben vom 29.11.2004 als Verteidiger eines Betroffenen Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin versandte daraufhin mit Schreiben vom 08.12.2004 die Bußgeldakte an den Verteidiger unter Beifügung eines Kostenansatzes. Hierin heißt

„… Die angeforderte Akte liegt bei und beinhaltet 26 Blatt. Um Rücksendung innerhalb von drei Tagen wird gebeten. Für die Aktenübersendung wird auf der Grundlage des § 107 (5) Ordnungswidrigkeitengesetz eine Gebühr von 12,00 Euro erhoben. …”.

Die Akte ging beim Verteidiger des Antragstellers am 13.12.2004 ein. Nach Einsichtnahme sandte der Verteidiger die Bußgeldakte auf eigene Kosten zurück an die Antragsgegnerin und beantragte mit Schreiben vom gleichen Datum eine gerichtliche Entscheidung. Er wendet sich insbesondere gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro, weil er insoweit die Rücksendungskosten selbst getragen habe.

Dem Antragsteller sind tatsächliche Kosten für die Rücksendung der Akte inklusive Material in Höhe von 1,51 Euro entstanden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der hier erhobenen Auslagen ist gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antragsteller ist als Verteidiger allein antragsberechtigt, weil er durch die Auslagenentscheidung der Antragsgegnerin beschwert ist. Gemäß § 107 Abs. 5 OWiG werden von demjenigen Auslagen erhoben, der die Aktenversendung beantragt. Der Antragsteller hatte die Aktenversendung beantragt. Damit ist er grundsätzlich Kostenschuldner für diese Auslagen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch gemäß § 62 OWiG statthaft. Insoweit können Einwendungen auf kostenrechtliche Vorschriften gestützt sein. Das betrifft namentlich die Notwendigkeit und die Höhe von Auslagen sowie deren Zahlungspflicht, gegen die sich der Antragsteller wendet.

2. Grundsätzlich hat die Antragsgegnerin gemäß § 107 Abs. 5 OWiG den Kostenansatz in Höhe von 12,00 Euro für die Versendung der Akten zurecht beansprucht. Denn gemäß § 107 Abs. 5 OWiG werden von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12,00 Euro als Auslagen erhoben.

Nach Auffassung des Gerichts erfasst diese Regelung allerdings die Fälle nicht, in denen der Rechtsanwalt, dem auf Antrag Akteneinsicht gewährt wird, die Akten auf eigene Kosten zurück sendet, wenn die Aktenversendungsstelle keine Vorkehrungen für die kostenfreie Rücksendung der Akte getroffen hat. Bei dem hier gewählten Ablauf der Akteneinsicht entstehen nämlich dem Akteneinsichtnehmer über die Pauschale von 12,00 Euro zusätzliche Kosten. Der Antragsteller ist als Rechtspflegeorgan bei der hier gegebenen Verwaltungspraxis zunächst gehalten gewesen, die Akte zurück zu senden und unnötiges Verwaltungshandeln zu vermeiden. Er trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass das Bußgeldverfahren noch nicht abgeschlossen war und hier besonders kurze Verjährungsfristen laufen. Diese Handlungsweise ist kein Verzicht auf die zusätzlichen Auslagen, die dadurch anfallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Antragsteller – wie hier – mit Rücksendung der Akte und Zahlung der Pauschale gleichzeitig gegen die Höhe des Kostenansatzes wendet.

Bereits nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift sollen mit dem Pauschbetrag von 12,00 Euro sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Versendung von Akten abgegolten werden. Hierbei ist nicht nur der Versand der Akte an den Akteneinsichtnehmer erfasst, sondern einschließlich die Rücksendung der Akte.

Die Vorschrift in § 107 Abs. 5 OWiG ist mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.07.2004 in Kraft getreten. Die Aktenversendungspauschale in § 107 Abs. 5 OWiG sollte an die Nummer 9003 KV GKG-E (Artikel 1) des entsprechenden Gesetzentwurfs angepasst werden. Ursprünglich hatte das Gesetz, für Aktenversendung 8 Euro vorgesehen. Mit der hier eingetretenen Gesetzesänderung sollte dem Umstand der tatsächlich mit der Versendung der Akten verbundenen erheblich gestiegenen Kosten Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass mit der einmaligen Zahlung der Pauschale sowohl die Übersendung der Akten als auch deren Rücksendung abgegolten ist (BT-Drucksache 15/1971 S. 177). Der Gesetzgeber hat den Ablauf der Akteneinsicht bei der Fassung des Wortlautes offensichtlich der Praxis überlassen. So könnte die Versendungsstelle etwa dafür Sorge tragen, die Akten selbst beim Akteneinsichtnehmer etwa durch Kurier wieder abzuholen ode...

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