rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch hätte sich nur aus § 535 BGB ergeben können. Doch liegen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.

Das Gericht läßt dabei offen, ob zwischen den Parteien dadurch, dass zwischen 1976 und 1994 keine Hausmeisterkosten abgerechnet wurden, eine konkludente Vertragsänderung erfolgt ist, wofür wenig spricht. Denn der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, inwiefern der Hausmeister seine Tätigkeiten über den vom Beklagten bezahlten Anteil der Hausmeisterkosten ausgeführt hat und dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entspricht. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2002 hingewiesen. Die Behauptung des Klägers, der Hausmeister habe seine Tätigkeiten ausgeführt, reicht zur Substantiierung nicht aus. Auf diesen Vortrag konnte der Beklagte sich nicht einlassen. Der weitere Hinweis des Klägers, er sei mit den Hausmeisterkosten in der abgerechneten Höhe belastet, greift auch nicht durch. Denn nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beurteilt sich, ob es überhaupt erforderlich ist, einen Hausmeister zu beauftragen oder ihn in dem bezahlten Umfang zu beauftragen. Die Kosten hierfür können bei einem Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst dann nicht angesetzt werden, wenn ihre Umlage vereinbart ist (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 776). Insofern wäre es an dem Kläger gewesen, darzulegen, inwiefern die von ihm verauslagten Kosten für den Hausmeister dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprochen haben. Dies ist nicht geschehen. Der Beklagte hat zwar anerkannt, dass der Hausmeister alle 2 Wochen den Rasen gemäht hat. Dies hat er aber in seiner teilweisen Zahlung der Kosten für den Hausmeister berücksichtigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert:

bis 08.04.2002:

794,12 EUR

ab dann:

306,78 EUR

 

Unterschriften

Ebeling

 

Fundstellen

Haufe-Index 941630

WuM 2003, 153

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