Tenor

werden die Anträge des weiteren Beteiligten auf Verlegung des Schlußtermins, auf Widerruf der Genehmigung der Schlußverteilung und auf Anordnung der Berichtigung des Schlußverzeichnisses unter Zurückweisung der erhobenen Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Mit Beschluß vom 22. November 2004 hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – auf Antrag des Gemeinschuldners das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens den an die Stelle des Prüfungstermins tretenden Prüfungsstichtag auf den 24. Januar 2005 bestimmt. Die Forderungsprüfung erfolgte am 3. Februar 2005.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens ist der Feststellung der von dem weiteren Beteiligten (im folgenden FA) zur Tabelle angemeldeten Forderung von 27.783,81 EUR seitens des Treuhänders vollumfänglich widersprochen worden.

Nach Einreichen der Schlußrechnung genehmigte das Gericht mit Beschluß vom 24. März 2005 die Schlußverteilung und bestimmte den im schriftlichen Verfahren an die Stelle des Schlußtermins tretenden Stichtag auf den 23. Mai 2005. Da weitere Anmeldungen nicht vorlagen, erfolgte eine Anordnung der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen nicht. Die Einrückung der gerichtlichen Bekanntmachung erfolgte am 29. März 2005, die Einrückung der Veröffentlichung nach § 188 S. 3 InsO erfolgte 7. April 2005 und war entsprechend § 9 I 3 InsO mit Ablauf des 11. April 2005 bewirkt.

Mit bei Gericht am 20. April 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 18. April 2005 teilte das FA mit, dem Treuhänder seien mit Schreiben vom 18. Februar 2005 die Steuerberechnungsgrundlagen zugesandt worden; der zuletzt geänderte Steuerbescheid vom 3. Dezember 2001 mit einer festgesetzten Steuer von 62.560,-- DM (31.986,42 EUR) sei vor Insolvenzeröffnung bereits „rechtskräftig” geworden.

Das FA rügt, dass die Tabellenberichtigung durch den Treuhänder noch nicht herbeigeführt sei. Es trägt vor, der Erstbescheid vom 28. April 1999 sei ebenso wie der Berichtigungsbescheid vom 3.1.2001, durch welchen die bereits bestandskräftig festgesetzte Steuer von 80.362,-- DM auf 62.560,-- DM gemindert wurde bestandskräftig. Dem Schreiben beigefügt ist der Berichtigungsbescheid vom 3. Dezember 2001 in Abschrift sowie ein Einstellungsbeschluß des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2000, demzufolge das finanzgerichtliche Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme der Klage des nachmaligen Gemeinschuldners gegen o.a. Steuerbescheid (Erstbescheid) eingestellt wurde.

Mit bei Gericht am 19. Mai 2005 eingegangenem Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragt das FA unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 18. April 2005

den Schlußtermin zu verschieben bzw. sicherzustellen, dass die Forderung des FA i.H.v. 27.783,81 EUR in die Schlußverteilung aufgenommen wird.

Auf Nachfrage des Gerichtes beim Treuhänder, wann diesem der Schriftsatz des FA vom 18. April 2005 zugegangen sei, übermittelte dieser eine Kopie des bei ihm eingegangenen Schriftsatzes. Ausweislich der Aufzeichnung des Faxgerätes erfolgte der Zugang beim Treuhänder am 18. April 2005.

 

Entscheidungsgründe

B.

Der Antrag auf Verlegung des Schlußtermins ist zurückzuweisen, da eine Verlegung die Rechtsposition des FA nicht zu ändern vermag. Die Einwendungen des FA gegen das Schlußverzeichnis sind vor Ablauf des im schriftlichen Verfahrens an die Stelle des Schlußtermins tretenden Stichtag und damit rechtzeitig erhoben worden, mithin besteht für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht.

In dem Antrag den Schlußtermin zu verlegen bzw. sicherzustellen, dass die Forderung in die Schlußervteilung aufzunehmen ist, ist ein Antrag dahingehend zu erblicken, die Genehmigung der Schlußverteilung zu widerrufen.

Bei der Auslegung von Prozeßerklärungen, und als solche ist das Schreiben des FA vom 19. Mai 2005 zu qualifizieren, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechtes gelten Rechtsgrundsätze unmittelbar oder entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1991, 508, 509 m.w.N.). Hierbei kommt es auf den geäußerten Parteiwillen an und wie dieser aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (vgl. BVerwG a.a.O.).

Vorliegend begehrt das FA die „Aufnahme seiner Forderung in die Schlußverteilung”. Abstellend auf den objektivierten Erklärungsgehalt umfasst die Erklärung somit, dies auf allen, innerhalb des Insolvenzverfahrens verfahrensrechtlich möglichen Wegen erreichen zu wollen. Daher ist die Erklärung des FA in geschehenem Umfange als entsprechender Antrag auszudeuten.

Die Genehmigung der Schlußverteilung hat den irreparablen Ausschluß aller nicht im Schlußverzeichnis aufgeführten Insolvenzforderungen gegen die Masse zur Folge, sofern nicht deren Aufnahme in das Schlußverzeichnis im Änderungsverfahren nach § 193 InsO oder infolge begründeter Einwendungen zu erfolgen hat (vgl. AG Düsseldorf, RPfleger 2003, 144 m.w.N.).

Ein Widerruf der Genehmigung der Schlußverteilung kommt nur in Ausnahmefällen aus zwingenden, im Interesse der Gläubigergemeinschaft liegenden Gründen in Betrach...

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