Tenor

wird auf die Beschwerde des englischen Insolvenzverwalters X vom 23.07.2003 gegen den Eröffnungsbeschluß vom 10.07.2003 das Insolvenzverfahren gemäß Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGInsO zugunsten der Verfahrenseröffnung vom 16.05.2003 vor dem High Court of Justice in Leeds (Az.: No 861-867/03) eingestellt.

Auf den am 08.03.2004 gestellten Antrag des englischen Insolvenzverwalters X wird mit separatem Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 2 EUInsVO über das Vermögen der Schuldnerin das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet.

 

Tatbestand

I.

Am 16.05.2003 wurden für die Schuldnerin sowie zwei weitere ebenfalls im Handelsregister des Amtsgericht X eingetragene Gesellschaften vor dem High Court of Justice in Leeds Anträge auf Eröffnung sogenannter Administration-Verfahren gemäß § 8 des Insolvency Acts 1986 gestellt, wobei der dortige Antragsteller nicht Geschäftsführer der Schuldnerin war. Die Schuldnerin selbst sowie die weiteren Gesellschaften sind Mitglieder eines europäischen Konzerngebildes. Die Gesellschafterin der Schuldnerin ist im (zumindest anteiligen) Anteilsbesitz einer englischen Company. Das Gericht in Leeds erließ am gleichen Tage für diese Company und auch für die drei in X ansässigen Gesellschaften Administration Orders und bestellte unter anderem den Beschwerdeführer zum joint administrator. In der Entscheidung führte das Gericht unter anderem aus, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen die EUInsVO einschlägig sei und die Verfahren Hauptverfahren (main proceedings) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO seien (ZIP 2003, 1362 f.).

Mit Schreiben vom 17.05.2003, bei Gericht am 19.05.2003 eingegangen, stellte die alleinige Geschäftsführerin der Schuldnerin in Düsseldorf für die Schuldnerin sowie die beiden weiteren Gesellschaften Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren. Der Eröffnungsantrag, dem allein die Bilanz zum 31.12.2002 beigefügt war, bestand aus dem einzigen Satz, dass für die Gesellschaft wegen Überschuldung Insolvenzantrag gestellt werde. Ein Hinweis auf die in England anhängigen Verfahren erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 19.05.2003 wurde Rechtsanwalt Dr. X zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Mit Schriftsatz vom 04.06.2003 machte dieser unter Beifügung einer Kopie der Administration Order die Verfahrenseröffnung in Leeds aktenkundig.Unter dem 06.06.2003 erließ der zum damaligen Zeitpunkt zuständige Richter einen Klarstellungsbeschluss, wonach der Beschluss des High Court of Justice in Leeds deswegen keine Bindungswirkung entfalten würde, da diese Entscheidung die Vorschriften der EUInsVO weder erwähnte noch beachtete (ZIP 2003, 1363).

Mit Schriftsatz vom 12.06.2003 wurde seitens der englischen Insolvenzverwalter der Antrag gestellt, den Beschluss des High Court of Justice in Leeds öffentlich bekanntzumachen und diesen in die öffentlichen Register einzutragen. Dem Antrag war eine deutsche Übersetzung des englischen Beschlusses beigefügt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 23.06.2003 von dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Richter zurückgewiesen, indem auf die Gründe des Beschlusses vom 06.06.2003 verwiesen wurde, die weiterhin zutreffen würden.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2003 regte der vorläufige Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Dem Eröffnungsgutachten war ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. X vom 03.07.2003 beigefügt, welches sich unter anderem zur Frage der Anwendbarkeit der Europäischen Insolvenzordnung und zur Frage der Zuständigkeit verhielten (Zuständigkeitsfragen nach der Europäischen Insolvenzordnung, ZIP 2003, 1725 ff).

Mit Beschluss vom 10.07.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. X zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluss wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigen der englischen Insolvenzverwalter am 21.07.2003 zugestelllt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2003 legte der englische Insolvenzverwalters X unter Berufung auf einen Verstoß gegen Art 3 Abs. 2 EUInsVO außerordentliche Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss ein. Die weitere Begründung sollte einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben. Ohne die angekündigte weitere Begründung abzuwarten, half der zum damaligen Zeitpunkt zuständige Richter der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Düsseldorf vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdeberechtigt, da der Beschluss des Insolvenzgerichts in Leeds ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. X vom 03.03.2003 zumindest bezüglich der Schuldnerin nichtig sei und der Beschwerdeführer deshalb keine Rechte aus dieser Entscheidung ableiten könne. Weiter wurde auf den Klarstellungsbeschluss vom 06.07.2003 Bezug genommen.

Die angekündigte weitere Begründung, der unter anderem

Zeugenaussagen des anwaltlichen Beraters der englischen Gesellschaft, des Antragstellers in Leeds sowie das nunmehr abgefasste Urteil des High Court of Justice beigefügt waren, ging am 21.08.2003 bei Gericht ein.

Mit Beschluß vom 23.10.2003 wurde vom Landgericht Düsseldo...

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