Nachgehend

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2002; Aktenzeichen 22 S 54/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Provisionsansprüche der Klägerin aus einem Arbeitnehmer Überlassungsvertrag.

Die Klägerin betreibt die Arbeitnehmerüberlassung und – Vermittlung und besitzt hierfür nunmehr unstreitig die erforderlichen Genehmigungen gem. §§ 1, 2 AÜG, 291 SGB III (Bl. 51, 52 d.A.).

Mit am 06.01.2000 bestätigtem „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag” (Bl. 13 d.A.) überließ sie der Beklagten unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB vgl. Bl. 14 ff. d.A.) den Arbeitnehmer … (nachfolgend AN) vom 06.01. bis 01.09.2000. Dort wird unter der Überschrift „Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung” folgende Regelung getroffen:

„Wenn der Kunde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Oberlassungszeit mit dem Mitarbeiter von Burger Personalmanagementein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an Burger Personalmanagement zu zahlen. … Sie beträgt mindestens 1,5 Monatsentgelte”

Mit Schreiben vom 02.08.2000 (Bl. 18 d. A.) übersandte die Beklagte dem AN einen Arbeitsvertrag, wies darauf hin, dass eine Kündigung bei der Klägerin zum 15.10.2000 bis zum 14.09.2000 erklärt worden sein muss, der AN wegen Resturlaubs nur noch bis zum 11.09.2000 bei der Klägerin arbeiten müsse und zum 01.10.200 bei der Beklagten eingestellt werde. Im Oktober 2000 trat der AN eine Stelle bei der Beklagten an. Mit Rechnung vom 04.09.2000 (Bl. 19 d.A.) stellte die Klägerin der Beklagten gemäß ihrer AGB DM 5.742,00 in Rechnung, die die Beklagte unter dem 12.09.2000 als unberechtigt zurückwies.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vereinbarung unter Zif. II der AGB sei wirksam. Das gesetzliche Verbot des § 9 Nr. 4, 5 AÜG wirke nicht im Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher. Die Klausel sei auch nicht überraschend und benachteilige aufgrund der berechtigten Interessen der Klägerin, sich gegen ein Abwerben zu schützen, den Entleiher nicht unangemessen.

Hilfsweise stützt sie sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Abwerbens des AN durch Vereitelung zum Vertragsbruch. Hierzu behauptet sie, der AN habe mit der Beklagten bereits am 01.10.2000 ein Arbeitsverhältnis begründet. Ihr Schaden liege in der entgangenen, fiktiven Provision und in der Vereitelung ihres Anspruchs aus Zif. II ihrer AGB.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 5.742,00 nebst 8,25 % Zinsen seit dem 21.09.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die AGB für unwirksam. Der AN habe seine Stelle bei ihr erst am 16.10.2000 angetreten. Sie bestreitet ferner einen Schaden.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht die Klageforderung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Zahlung einer Provision gem. Zif. II ihrer AGB noch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung oder §§ 823 Abs. 1, 2; 826 BGB,; 1 UWG zu.

1.

Ein vertraglicher Provisionsanspruch der Klägerin besteht nicht, denn die allein in Betracht kommende Regelung der Zif. II AGB ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt. Dies ist hier der Fall, denn die Provisionsvereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 4 AÜG.

a)

Aufgrund dieser Vorschrift sind Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer einzustellen wenn zwischen dem Leiharbeiter und dem Verleiher kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Anerkanntermaßen und sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergebend handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein gesetzliches Verbot (vgl. Becker/Wulfgram AÜG Art. 1 § 9 Rn 30a; Ulber AÜG § 9 Rn 79; LAG BW Urteil v. 03.12.1998 11 Sa 31/98). Dieses gilt nach seinem klaren Wortlaut und seinem Schutzzweck, nämlich der Förderung dauerhafter Arbeit und der Berufsfreiheit, auch im Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher. Denn nur wenn sich – der Entleiher gegenüber dem Verleiher auf die Unwirksam einer Untersagungsvereinbarung berufen kann, wird der AN geschützt (vgl. hierzu auch die Ausführungen des LAG BW a.a.O. unter Zif. I 1 a) der Entscheidungsgründe). Die gegenteilige Auffassung der Kläge...

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