Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q W (AG Essen 165 IK …/…) gegenüber dem Finanzamt I zur Steuernummer …/…/… zu erklären, dass er der steuerlichen Zusammenveranlagung der Eheleute L und Q W, F-Straße – 5, 45… I zustimmt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die von ihm zu erbringende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mi tQ W verheiratet, über deren Vermögen am 16.05.2002 das Verbraucherinsolvensverfahren eröffnet worden ist. Gleichzeitig ist der Beklagte zum Treuhänder bestellt worden. Ohne Rücksprache mit dem Beklagten reichten der Kläger und seine Gattin mit Datum vom 10.03.2003 die Einkommenserklärung für 2002 beim Finanzamt ein, wobei sie die steuerliche Zusammenveranlagung beantragten. Es erging ein entsprechender Bescheid, durch den eine Rückerstattung in Höhe von 485,42 Euro festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte fristgemäß Einspruch ein und beantragte für die Gattin des Klägers die steuerlich getrennte Veranlagung. An diese erging unter dem 03.09.2003 eine „Steuerberechnung” für 2002, wonach ein Betrag in Höhe von 3.826,49 Euro zu erstatten war. Dieser Betrag wurde später auf das Insolvenzanderkonto des Beklagten ausgezahlt. Mit gesondertem Bescheid hat das Finanzamt gegen den Kläger eine Steuernachzahlung in Höhe von 3.442,34 Euro festgesetzt, wogegen dieser fristgemäß Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger ist der Ansicht, die Wahl der steuerlichen Veranlagungsart sei ein an die Ehe gebundenes höchst persönliches Recht, das von einem Dritten nicht ausgeübt werden könne.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q W, (AG Essen 165 IK …/…) zu verurteilen, gegenüber dem Finanzamt I zur Steuernummer …/…/… zu erklären, dass er der steuerlichen Zusammenveranlagung der Eheleute L und Q W,

F-Straße – 5, 45… I zustimmt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, es fehle dem Kläger schon das Rechtsschutzbedürfnis, seitdem das Finanzamt den Erstattungsbetrag der Ehefrau des Klägers per bestandskräftigen Bescheid festgesetzt und ausgezahlt habe. Die Wahlmöglichkeit der Ehegatten zur steuerlichen Veranlagung sei ein Vermögensrecht, welches im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt werden dürfe.

Im übrigen wäre eine fingierte Zustimmungserklärung wirtschaftlich sinnlos, da gegen die Schlußrechnung des Beklagten im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Einwendungen erhoben worden wären und der erlangte Erstattungsbetrag an die Gläubiger zu verteilen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis, da er noch die gemeinsame Veranlagung verlangen kann. Dies gilt auch, wenn gegen die Gattin des Klägers bereits ein bestandskräftiger Bescheid ergangen ist. Denn so lange nur eine Einzelveranlagung nicht bestandskräftig ist, ist die Wahl zur gemeinsamen Veranlagung noch gegeben (BGH NJW 2002,2319,2320). Auch wenn der Beklagte bereits ein Schlußverzeichnis im Verbraucherinsolvenzverfahren erstellt hat, hindert dies nichts daran, dass noch ein neuer Bescheid mit gemeinsamer Veranlagung ergehen könnte.

Es wäre dann eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung aus § 1353 BGB in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung.

Der Treuhändler hat gem. § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung das Recht, über zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten. Zu diesem Vermögen zählt auch das Recht eines Ehegatten, die Art der steuerlichen Veranlagung nach § 26 EStG zu wählen. Denn bei diesem Recht handelt es sich um ein reines Vermögensrecht (BFH, BStBI. III 1963,597), und nicht über ein höchst persönliches Recht. Der Treuhänder hat dabei allerdings die Interessen des anderen Ehegatten zu berücksichtigen – jedenfalls dann, solange dieser mit der Schuldnerin in intakter Ehe zusammenlebt. Denn die Befugnisse des Treuhänders können nur so weit gehen, wie die des Schuldners selbst (Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, § 80 Rn. 151a). Im Falle einer intakten Ehe hat der Ehegatte gem. § 1353 BGB einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die

Gesamtbelastung beider dadurch geringer wird, unabhängig davon, wer die Unterhaltsleistung trägt. Eine Mehrbelastung nach erfolgter Zusammenveranlagung ist im Innenverhältnis auszugleichen. Hieran hat sich der Treuhänder im Falle der Insolvenz eines der Ehegatten zu halten.

Dem ist nicht mit dem Argument zu begegnen, die P...

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