Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf EUR 1 691,12 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, der durch eine Restschuldversicherung abgesichert wurde.

Der Kläger ist gemäß gerichtlicher Bestellung vom 21.08.08 Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners Carmelo Sarta und daher Partei von Amts wegen.

Der Insolvenzschuldner schloss am 04.06.2007 als Verbraucher einen Darlehensvertrag bei der Beklagten, einer Bank, über eine Darlehenssumme von 16 987,14 EUR. Zur Absicherung des Darlehensvertrages vereinbarten der Insolvenzschuldner und die Beklagte zugleich den Abschluss einer sog. Restschuldversicherung. Hiernach war die gesamte Versicherungsprämie in Höhe von 1 691,12 EUR zu Beginn des Versicherungsvertrags zu leisten. Der eigentliche Darlehensvertrag erhöhte sich damit um diese Versicherungsprämie auf einen Gesamtbetrag von 18 678,26 EUR zuzüglich weiterer Kosten. Die Versicherungsprämie wurde im Rahmen der Darlehensauszahlung von der Beklagten direkt an den Versicherer ausgezahlt.

Als Treuhänder des Insolvenzschuldners gem. § 80 Abs. 1 InsO erklärte der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2008 einen Widerruf der auf den Abschluss des Kredit – und des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärungen des Insolvenzschuldners und beanspruchte die Rückzahlung der Versicherungsprämie. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

Der Kläger macht geltend, dass die Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten fehlerhaft gewesen und daher ein erst am 27.22.2008 erfolgter Widerruf möglich gewesen sei. Es sei von der Beklagten keine Belehrung darüber erfolgt, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags auch dazu führen würde, dass der Insolvenzschuldner nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden sei.

Es liege nämlich ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 2 BGB vor. Das verbundene Geschäft ergebe sich daraus, dass der Kredit laut Gesetzeswortlaut zu dem Zweck gewährt werden müsse, dass das vom Verbraucher geschuldete Entgelt beglichen werde, wobei egal sei, ob der Kreditgeber an einen Dritten oder den Kreditnehmer zahle. Der vom Insolvenzschuldner beantragte Kredit habe sich durch die Versicherungssumme erhöht, der zusätzliche Kredit habe daher dem Zweck gedient, dass das vom Verbraucher/Insolvenzschuldner für die Leistung geschuldete Entgelt beglichen werde. Unternehmer und Kreditgeber hätten dem Insolvenzschuldner hier aus seiner Sicht als eine Vertragspartei gegenübergestanden. Der Abschluss der Restschuldversicherung habe auch dem Interesse der Bank gedient, nicht nur dem des Insolvenzschuldners. Versicherungsrechtliche Besonderheiten ließen die grds. Belehrungspflicht nicht entfallen. Auf das verbundene Geschäft hätte die Widerrufsbelehrung nach Ansicht des Klägers gem. § 358 Abs. 5 iVm § 14 Abs. 2 iVm Anlage 2 Hinweis Nr. 9 InfVO hinweisen müssen. Im Rahmen der Rückabwicklung begehrt er daher die Auszahlung des Klagebetrages.

Auf Bl. 1-11 samt Anlagen und 39-41 d.A. wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt daher:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen des Herrn C.… S.… einen Betrag in Höhe von 1 691,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte macht geltend, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag nicht fehlerhaft und der Widerruf nach Ablauf der vorgesehen Frist daher nicht wirksam gewesen sei. Es liege kein verbundenes Geschäft vor, auf welches die Beklagte habe hinweisen müssen. Die Regelungen des VVG zum Widerruf von Versicherungen, die hier einen Widerruf ausschließen würden, gingen den Widerrufs – regelungen des BGB vor. Die Regelungen des BGB (bzw. des früheren VerbrKrG) zum verbundenen Geschäft dienten dazu, den Verbraucher vor einem Aufspaltungsrisiko zu schützen, soweit das vom Verbraucher aufgenommene Darlehen zum Erwerb einer Kaufsache bzw. Dienstleistung diene. Diese Fallgestaltung sei hier nicht gegeben. Zweck der Restschuldversicherung sei nicht der Finanzierungswunsch des Verbrauchers oder Verkäufers, sie diene vielmehr lediglich der zusätzlichen Absicherung des Kredits.

Die der gesetzlichen Regelung zum verbundenen Vertrag zugrundeliegende Richtlinie der europäischen Gemeinschaft stelle ebenfalls klar, welche Fallgestaltungen zum Schutz des Verbrauchers erfasst werden sollten. Als verbundene Kreditverträge würden solche genannt, bei denen der Erwerb einer Ware oder Dienstleistung mit dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Kreditvertrag in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Dies sei hier nicht gegeben gewesen. Aus § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 6 BGB gehe im übrigen hervor, dass die Restschuldversicherung vom Gesetzgeber als Kostenposition des Darlehens anzusehen sei. Würde ma...

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