Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobiliarpfändung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.12.2004; Aktenzeichen 1 BvR 2526/04)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen Obergerichtsvollzieher … wegen Besorgnis der Befangenheit wird als

unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Der Gerichtsvollzieher vollstreckt gegen die Schuldnerin im Auftrag mehrerer Gläubiger, unter anderem der Firma … GmbH (DR II 0387/03).

In dieser Sache hat Obergerichtsvollziehe … Mobiliarzwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Hiergegen hat die Schuldnerin Vollstreckungserinnerung und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung eingelegt mit dem Hinweis, dass sie in den anderen Zwangsvollstreckungsverfahren Obergerichtsvollzieher … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, was auch für dieses Verfahren gelte.

Mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 29.08.2003 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des Erinnerungsverfahrens zurückgewiesen worden, mit Beschluss vom 08.09.2003 die Erinnerung als solche, da nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers wegen Besorgnis der Befangenheit nicht statthaft ist und Verfahrensfehler seitens des Gerichtsvollziehers im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erkennbar sind.

Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 08.09.2003 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht ein Rechtsmittel nicht eingelegt, jedoch mit Schriftsatz vom 06.10.2003 darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Obergerichtsvollzieher … wegen Besorgnis der Befangenheit auch für dieses Verfahren gelte, so dass dieser entsprechend § 47 ZPO seine Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Befangenheitsanträge der Schuldnerin zurückstellen müsse.

 

Entscheidungsgründe

II.

Zur Entscheidung des Befangenheitsantrages in diesem Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 ZPO der aufsichtsführende Richter beim Amtsgericht berufen.

Das Gesuch der Schuldnerin war als unzulässig zu verwerfen, da eine Ablehnung des zuständigen Gerichtsvollziehers wegen Besorgnis der Befangenheit nicht stattfindet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den der Schuldnerin bekannten Beschluss vom 28.08.2003 in Sachen Firma … GmbH gegen … (1 a M 730/03) Bezug genommen.

Auch das weitere Vorbringen der Schuldnerin in diesem Verfahren führt zu keiner anderen Auffassung des Gerichts hinsichtlich der Entscheidung dieser Frage.

 

Unterschriften

Rumler Direktor des Amtsgerichts

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603281

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