(1) 1Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 bis 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. 2Es kann sich bei der Aufstellung nachgeordneter Dienststellen und geeigneter Dritter bedienen. 3Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden.

 

(2) Neben den in § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen:

 

1.

die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen,

 

2.

die kommunalen Spitzenverbände,

 

3.

die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft und

 

4.

Naturschutzvereinigungen, die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), anerkannt sind.

 

(3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest.

 

(4) 1Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. 2Die Zulassung einer Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. 3Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

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