(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

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