(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] unter Angabe seiner Gründe mit.

 

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.

 

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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