Leitsatz (amtlich)

Ist nicht vorgetragen, ob der Verwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, so hat das LG von Amts wegen zu prüfen, ob eine derartige Ermächtigung vorliegt oder ob die Wohnungseigentümer die Prozessführung genehmigt haben.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.07.2003; Aktenzeichen 14 T 1346/03)

AG Schwabach (Aktenzeichen 3 UR 10/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.7.2003 (Richterablehnung) wird verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 30.7.2003 (Hauptsache) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

IV. Der Geschäftswert für beide Beschwerdeverfahren wird auf 13.884,93 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Zahlungen aus den Jahresabrechnungen 1999 und 2000, Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 2001 und die Zahlung einer Sonderumlage von insgesamt 13.884,93 Euro. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bezeichnen die Verwalterin als Vertreterin der Antragsteller, ohne jedoch vorzutragen, ob die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Wohnungseigentümer ermächtigt ist.

Das AG hat mit Beschluss vom 27.1.2003 dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2003 vor dem LG hat der Antragsgegner sämtliche Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 30.7.2003 hat das LG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. 1. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Richters des Beschwerdegerichts zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur statt, wenn sie vom LG zugelassen worden ist (BayObLG BayObLGZ 2002, 89 ff.; Beschl. v. 16.10.2003 - 2Z BR 206/03). Das LG hat die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, entspricht es der Billigkeit, den Antragsgegner mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu belasten.

Der Geschäftswert entspricht dem Wert der Hauptsache (§ 48 Abs. 3 S. 1 WEG).

2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.7.2003 in der Hauptsache ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung.

a) Die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt. Der Antragsgegner hat nach seinem Vortrag erst nach Akteneinsicht durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 5.11.2003 von dem Beschluss Kenntnis erlangt. Da sich eine frühere Zustellung nicht nachweisen lässt, gilt der Beschluss zu diesem Zeitpunkt als zugestellt (vgl. § 189 ZPO). Der Antragsgegner hat an Eides statt versichert, dass seine Praxis, an dessen Türe die Zustellungsnachricht angeheftet wurde, zum Zustellungszeitpunkt bereits geschlossen war. Dieser Vortrag wird nicht widerlegt durch die Ausführungen der Antragsteller, dass der Antragsgegner auch zu einem späteren Zeitpunkt Schreiben über die Praxisadresse erhalten habe und auch in der Praxis anwesend gewesen sei. Eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180, 181 ZPO setzt nämlich bei einem Geschäftsraum voraus, dass das Geschäft in dem Raum auch regelmäßig ausgeübt wird. Das lässt sich für den Zeitpunkt der Zustellung nicht feststellen.

b) Das LG hat die Antragsteller als "WEG ..." bezeichnet. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sind die Wohnungseigentümer im Rubrum namentlich zu benennen oder es ist dem Beschluss eine Eigentümerliste beizufügen. Die bloße Benennung eines Eigentümers mit dem Zusatz "u.a." ist unzureichend.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller mit dem Antrag eine "Mieterliste" eingereicht haben. Das LG wird zu klären haben, ob es sich dabei trotz dieser Bezeichnung um eine Eigentümerliste handelt.

c) Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt, an der der Verwalter in seiner Verwaltereigenschaft nicht zu beteiligen ist (§ 43 Abs. 4 WEG).

d) Der Antragsgegner rügt zu Recht, dass die Vorinstanzen die Vertretungsbefugnis der V...

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