Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts beginnt auch für den Betroffenen frühestens mit der Zustellung der Entscheidung an den Betreuer.

 

Normenkette

FGG § 69g Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Straubing (Aktenzeichen XVII 15/2000)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 638/00)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 4. Januar 2001 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

III. Der Betroffenen wird mit Wirkung ab 31. Januar 2001 Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet.

 

Gründe

I.

Für die Betroffene ist seit 20.3.2000 ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis zunächst die Vertretung in allen Wohnungs- und Mietangelegenheiten war. Am 9.6.2000 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis. Dieser umfaßte nunmehr die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Wohnungsangelegenheiten und die Erledigung des Postverkehrs im Rahmen der Aufgabenkreise. Mit Beschluß vom 25.9.2000 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung für diese Aufgabenkreise (Ziff. 1) und ordnete für Willenserklärungen der Betroffenen, die den Aufgabenkreis Vermögens sorge betreffen, einen Einwilligungsvorbehalt an (Ziff. 2). Ferner entließ es die bisherige Betreuerin (Ziff. 3) und bestellte an ihrer Stelle einen Vereinsbetreuer (Ziff. 4). Die „ausschließlich gegen Ziffer 2 und Ziffer 1 dort namentlich Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern” eingelegten Rechtsmittel der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.1.2001 zurückgewiesen. Dieser wurde der Betroffenen selbst am 12.1.2001 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15.1.2001 zugestellt; eine förmliche Bekanntmachung an den Betreuer erfolgte nicht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Betroffene mit der am 31.1.2001 eingegangenen weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde. Sie beantragt für das weitere Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig. Insbesondere ist die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts fristgerecht eingelegt. Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung dieses Rechtsmittels (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) war zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht am 31.1.2001 noch nicht abgelaufen.

Zwar beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FGG). § 69g Abs. 4 Satz 2 FGG sieht jedoch für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung oder Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGG) eine abweichende Regelung vor. Danach beginnt in diesen Fällen die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist. Dies gilt auch für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG).

Diese Sonderregelung gilt für alle Beschwerdeführer (Knittel Betreuungsrecht § 69g FGG Rn. 19), auch den Betroffenen selbst. Zwar ist diesem die Entscheidung bekanntzumachen (§ 69a Abs. 1 Satz 1 FGG), so daß bei ihm nach der Zielrichtung der Vorschrift, im Rechtsverkehr möglichst schnell klare Verhältnisse zu schaffen (BT-Drucks. 11/4528 S. 179; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 69g Rn. 4), eine solche Abweichung nicht zwingend geboten wäre. Der Gesetzeswortlaut sieht jedoch für den Betroffenen keine Ausnahme vor. Auch folgt aus § 69g Abs. 4 Satz 3 FGG, daß die Vorschrift des Abs. 4 Satz 2 auch für den Betroffenen gelten soll. Anderenfalls wäre die Sonderregelung des Satz 3 Halbsatz 1 überflüssig, die Ausschlußfrist von fünf Monaten ohne Grundlage. Soweit in der Literatur eine abweichende Auffassung angedeutet ist (vgl. Zimmermann FamRZ 1991, 271/279; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 31), folgt der Senat dem nicht.

Die Bekanntmachung der Entscheidung hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts hat durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen, da mit ihr der Lauf einer Frist beginnt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Hier wurde dem Betreuer der Beschluß des Landgerichts formlos bekannt gemacht, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Betroffene nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BayObLGZ 1971, 187/188).

III.

Die Rechtsmittel sind begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß sich die Beschwerde ...

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