Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein befristeter Anspruch, der sich gegen den Betroffenen als Rechtsinhaber richtet und nicht unter der ausdrücklichen Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist vormerkungsfähig.

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Beschluss vom 09.11.2001; Aktenzeichen 1 T 1985/01)

AG Ingolstadt

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 9. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 3 die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren wie für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 44.738 EUR festgesetzt. Die Festsetzung im Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2, Eheleute, sind im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks eingetragen. Sie leben seit Ende 1998 getrennt, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig, aber noch nicht abgeschlossen. Am 26.7.1991 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 3, einen notariellen Vertrag, mit dem sie diesem ihren Grundbesitz, beschrieben in Abschnitt I., zum Alleineigentum überließen (Abschnitt III.), jedoch erst mit Wirkung ab dem Tod des Letztversterbenden der Ehegatten. Die Auflassung auf den Erwerber ist auf diese Zeit hinausgeschoben (Abschnitt IV.). Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligten die Beteiligten zu 1 und 2 und beantragte der Beteiligte zu 3 die Eintragung einer Vormerkung (Abschnitt V.), die am 13.8.1991 unter Bezugnahme auf die Bewilligung im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Urkunde enthält in Abschnitt II. und VIII. ferner die Erklärungen, daß spätestens mit dem Tod des Letztversterbenden der Eheleute der Beteiligte zu 3 einen Miteigentumsanteil zur Hälfte an dem Grundstück erhält und die Vertragsteile sich verpflichten, spätestens bei Auflassung den Grundbesitz in Wohnungseigentum aufzuteilen, wobei mit dem Miteigentumsanteil, der an den Beteiligten zu 3 übertragen wird, das Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß verbunden ist.

Der Beteiligte zu 1 hat die Löschung der Eigentumsvormerkung begehrt. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat den Antrag am 12.10.2001 abgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 9.11.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Ziel, das Grundbuchamt anzuweisen, die Eigentumsvormerkung nicht nur insoweit, als sie einen Anspruch auf Überlassung des unbeschränkten Eigentums sichert, sondern insgesamt zu löschen. Hilfsweise begehrt er, zu seinen Gunsten einen gegen die Vormerkung gerichteten Amtswiderspruch einzutragen. Der Beteiligte zu 3 tritt dem entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 78, § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 71 Abs. 2 GBO), jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat, teils unter Bezugnahme auf den Beschluß des Grundbuchamts, ausgeführt:

Die Löschung der Vormerkung setze die Vorlage einer entsprechenden Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten voraus. Diese liege nicht vor. Sie sei auch nicht entbehrlich. Selbst wenn dem Beteiligten zu 3 aus dem Überlassungsvertrag kein Anspruch auf die Vormerkung zugestanden habe, könne dies nicht im Grundbuchverfahren geprüft werden, sondern sei einem etwaigen Zivilprozeß vorbehalten. Gegebenenfalls müsse der Beteiligte zu 1 gegen den Beteiligten zu 3 nach §§ 894, 898 BGB vorgehen.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei weder nachgewiesen noch zweifelsfrei offenkundig. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus der notariellen Urkunde vom 26.7.1991. Für ein zivilrechtliches Streitverfahren fehle es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung) bedarf es, wie für deren Eintragung, grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) oder eines Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO; zu allem Demharter GBO 24. Aufl. § 46 Rn. 3, 7; siehe auch BayObLG NJW-RR 1997, 590). Eine Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 3, der Berechtigter der Eigentumsvormerkung und damit Betroffener ist, liegt ebensowenig wie eine die Bewilligung ersetzende Entscheidung vor, so daß das Landgericht zu Recht geprüft hat, ob die Bewilligung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit entbehrlich ist (§ 22 GBO). Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt dem Antragsteller, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB geführten Prozeß verteilen würde (BayObLGZ 1985, 228; 1988, 107). An die Führung des Nachweises sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BayObLG Rpfleger 1980, 347; MittBayNot 1989, 312; BayObLGZ 1...

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