Leitsatz (amtlich)

1. Zu dem Zeitraum, für den einem Betreuungsverein für die Betreuung eines vermögenden Betreuten durch einen Mitarbeiter als Vereinsbetreuer im Wege des Härteausgleichs ein vom Beschwerdegericht festgesetzter, den Stundensatz nach § 1 Abs. 1 BVormVG übersteigender Stundensatz zugebilligt werden kann.

2. Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der weiteren Beschwerde hierauf beschränken.

 

Normenkette

BGB § 1908e Abs. 1 S. 1; BVormVG § 1 Abs. 3; FGG § 56g Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 9440/01)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 0325/00)

 

Tenor

I. In Abänderung der Beschlüsse des LG Nürnberg-Fürth vom 18.12.2001 und des AG Nürnberg vom 22.10.2001 wird unter Berücksichtigung der mit Beschluss des AG Nürnberg vom 7.5.2001 festgesetzten Abschlagszahlung von 3.700 DM die von der Betroffenen dem Betreuungsverein für die von dem Vereinsbetreuer in der Zeit vom 23.5.2000 bis 30.6.2001 geleistete Tätigkeit zu zahlende Restvergütung auf 3.606,14 DM = 1.843,79 Euro festgesetzt.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.413,18 DM = 1.745,13 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Für die vermögende Betroffene ist gem. Beschluss vom 22.5.2000 ein in einem Betreuungsverein tätiger Dipl.-Betriebswirt (FH) zum Vereinsbetreuer bestellt.

Für die von diesem in der Zeit vom 23.5.2000 bis 30.6.2001 geleistete Tätigkeit beantragte der Betreuungsverein eine Vergütung unter Zugrundelegung eines Nettostundensatzes von 119,20 DM bis 31.12.2000 und eines Nettostundensatzes von 125,60 DM ab 1.1.2001.

Das AG erkannte dem Betreuungsverein am 22.10.2001 den geltend gemachten Nettostundensatz von 119,20 DM lediglich für die bis 30.6.2000 angefallenen Betreuergeschäfte zu und setzte die Vergütung für die Folgezeit auf der Basis eines Nettostundensatzes von 60 DM fest. Besondere Schwierigkeiten der Betreuergeschäfte, die eine Erhöhung des der Qualifikation des Vereinsbetreuers entspr. Regelstundensatzes von 60 DM rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Ein Härteausgleich über den 30.6.2000 hinaus könne nicht zugebilligt werden.

Die sofortige Beschwerde des Betreuungsvereins hat das LG mit Beschluss vom 18.12.2001 zurückgewiesen, wobei es die sofortige weitere Beschwerde insoweit zugelassen hat, „als die Härtefallregelung auch bei einem Betreuungsverein bis 30.6.2000 zeitlich begrenzt wurde.”

Der Betreuungsverein hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Wegen seiner lediglich eingeschränkten Zulassung (§ 69e S. 1, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG) hat der Senat die Entscheidung des LG nur dahin zu überprüfen, ob die zeitliche Begrenzung des dem Betreuungsverein zugebilligten Härteausgleichs bis 30.6.2000 das Recht verletzt (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) und der erhöhte Stundensatz von netto 119,20 DM dem Betreuungsverein über diesen Zeitpunkt hinaus zuzubilligen ist. Die vom LG vorgenommene Beschränkung der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist wirksam. Es ist rechtlich möglich, die Zulassung einer weiteren Beschwerde auf rechtlich oder tatsächlich selbstständige Teile des Verfahrensgegenstands, über die gesondert entschieden werden kann, zu begrenzen (vgl. BGH v. 23.4.1999 – V ZR 142/98, MDR 1999, 1058 = NJW 1999, 2116; v. 25.1.1995 – XII ZR 195/93, FamRZ 1995, 1405f; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 238 [239]; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Frage, ob die vom Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 BVormVG geschaffene Übergangsregelung einen Härteausgleich für den Betreuungsverein nur bis 30.6.2000 zulässt, betrifft lediglich den Zeitraum der Zubilligung des gem. der Entscheidung des LG dem Grunde und der Höhe nach festgesetzten Stundensatzes. Sie kann gesondert behandelt werden, da sie weder denkgesetzlich noch rechtlich unmittelbar mit anderen Teilen der landgerichtlichen Entscheidung zusammenhängt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.

a) Das LG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Für die Vergütung der Tätigkeit des Betreuers eines vermögenden Betreuten komme den Stundensätzen des § 1 BVormVG Richtlinienfunktion zu. Danach betrage der dem Betreuungsverein zustehende Stundensatz entspr. der Qualifikation des Vereinsbetreuers als Diplombetriebswirt (FH) grundsätzlich 60 DM.

Im Wege des Härteausgleichs habe das AG dem Betreuungsverein für die Zeit bis zum 30.6.2000 antragsgemäß einen Stundensatz von 119,20 DM zuerkannt. Für die Folgezeit stehe dem Betreuungsverein lediglich der Regelstundensatz von 60 DM zu. Diesen ausnahmsweise zu erhöhen, sei nicht veranlasst. Die Tätigkeit des Vereinsbetreuers zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben habe weder einen außergewöhnlichen, nicht schon über den Zeitaufwand abgegoltenen Umfang aufgewiesen noch sei sie, gemessen an der Qualifikation des Vereinsbetreuers, besonders schwierig gewesen. Ein Härteausgleich sei entspr. der ursprünglichen Fassung des § 1 Abs. 3 BVormVG regelmäßig nur für den Zeitraum bis 30.6.2000 gerechtfertigt. Hiervon s...

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