(1) 1Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. 2Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson
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Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, oder |
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die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2). |
(2) 1Die Beratungsperson kann von[2] [Bis 31.07.2021: vom] Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie
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keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und |
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die[3] [Bis 31.07.2021: den] Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat. |
2Soweit [Bis 31.07.2021: der] [4] Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet haben[5] [Bis 31.07.2021: hat], ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse von den[6] [Bis 31.07.2021: vom] Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.
(4) 1Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson von den[7] [Bis 31.07.2021: vom] Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie diese[8] [Bis 31.07.2021: ihn] bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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