Entscheidungsstichwort (Thema)

Befriedigung von Gläubigern nach Zahlungsunfähigkeit kein Versagungsgrund für Restschuldbefreiung. Verschwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.

 

Normenkette

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 28.05.2008; Aktenzeichen 2 T 125/08)

AG Rostock (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen 60 IN 432/07)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Rostock vom 28.5.2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

[1] Die Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1.11.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren eingesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks am 27.4.2007 ein Betrag von 24.221,05 EUR zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlichkeiten über jeweils 7.000 EUR.

[2] Das AG hat durch Beschluss vom 12.3.2008 den Stundungsantrag zurückgewiesen, weil infolge Vermögensverschwendung der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben sei. Das LG hat die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Stundungsbegehren weiter.

II.

[3] Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

[4] 1. Die Entscheidung des LG unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101; BGH, Urt. v. 22.6.2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rz. 11; Ganter in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 7 Rz. 86, 89, 96; Wenzel in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 547 Rz. 3) der Aufhebung, weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).

[5] a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20.6.2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12.7.2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20.6.2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rz. 14). Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v. 22.6.2007, a.a.O., Rz. 10).

[6] b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begründung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil sich das LG, ohne auch nur ansatzweise eine eigene gedankliche Durchdringung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen zu lassen, mit einer reinen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung begnügt hat.

[7] aa) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge durch eine Bezugnahme auf den amtsgerichtlichen Beschluss entsprechen konnte. Denn das Beschwerdegericht hat nicht auf den Erstbeschluss, sondern verfahrensfehlerhaft auf den Antrag der Schuldnerin, wie aus der Verweisung auf die "Antragsgründe" zum Ausdruck kommt, Bezug genommen. Da der Beschluss des AG seinerseits eine eigenständige Sachverhaltsdarstellung und keine Bezugnahme auf Schriftsätze enthält, ist die Verweisung des Beschwerdegerichts auf den Antrag der Schuldnerin zur Sachverhaltsdarstellung ungeeignet. Überdies enthält der Antrag der Schuldnerin keine Angaben zu dem hier maßgeblichen, auf Erkenntnissen des gerichtlichen Gutachters beruhenden Tatsachenkomplex der Verwendung des aus einem Grundstücksverkauf erzielten Erlöses.

[8] bb) Ferner hat sich die Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde im Einzelnen mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob bei Zahlungen des Schuldners auf erfüllbare Forderungen der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist. Insoweit hat die Schuldnerin geltend gemacht, eine Verschwendung von Vermögen liege nur vor, wenn Vermögenswerte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht würde. Diese im Mittelpunkt stehenden neuen rechtlichen Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.

[9] 2. Die Zurückverweisung gibt dem LG Gelegenheit, unter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen abermals über das Stundungsbegehren der Schuldnerin zu befinden. Auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen sind die Vordergerichte zu Unrecht unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensverschwendung von dem einer Verfahrenskostenstundung entgegenstehenden Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ausgegangen.

[10] a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insb. ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v. 9.12.2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443, 190). Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rz. 9 m.w.N.). Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel (vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387), Wetten oder Differenzgeschäften anzusehen sein (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rz. 82). Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht (Römermann in Nerlich/Römermann, a.a.O.), wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne Weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (Ahrens in FK/InsO, 5. Aufl., § 290 Rz. 36). Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (Ahrens in FK/InsO, a.a.O.; Stephan in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 290 Rz. 60).

[11] b) Bei dieser Sachlage liegt eine Verschwendung durch die Schuldnerin nicht vor. Die Schuldnerin mag ihren beiden Gläubigern durch die Begleichung noch nicht fälliger Forderungen eine inkongruente Befriedigung gewährt haben, die Veranlassung für eine Deckungs- oder Vorsatzanfechtung bieten kann. Allein die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet. Zwar wird vereinzelt eine durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte "Kapitalerhaltungspflicht" des Schuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch AG Duisburg NZI 2007, 473, 474). Ein solches Verständnis ist jedoch mit dem auf besondere Unwertmerkmale abstellenden Tatbestand der Verschwendung nicht vereinbar. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann nicht die Obliegenheit des Schuldners entnommen werden, sein Vermögen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung zum Zwecke der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wertmäßig in seinem Bestand zu erhalten (Landfermann in HK/InsO, 5. Aufl., § 290 Rz. 20). Eine derartige, zusätzlich mit einem Ersatzanspruch eigener Art (Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl. Kap. 5 Rz. 101) verknüpfte Massesicherungspflicht sehen lediglich § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 99 Satz 1 GenG für die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften vor.

[12] 3. Wegen der Begründungsmängel hat der Senat gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

 

Fundstellen

DStR 2009, 1381

NWB 2009, 1064

BGHR 2009, 754

EBE/BGH 2009

NJW-RR 2009, 984

JR 2010, 301

StuB 2009, 478

WM 2009, 856

DZWir 2009, 302

MDR 2009, 710

NZI 2009, 325

VuR 2009, 309

ZInsO 2009, 732

InsbürO 2009, 199

InsbürO 2010, 112

NJW-Spezial 2009, 453

NWB direkt 2009, 350

ZVI 2009, 307

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