Leitsatz (amtlich)

Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 29.10.2007; Aktenzeichen 3 W 1070/07)

LG Dresden (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 3 O 2994/05)

 

Tenor

Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21.12.2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10.6.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23.3.2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9.3.2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 EUR zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil i.H.v. insgesamt 2.595,19 EUR zu tragen. Mit Beschluss vom 5.6.2007 hat das LG unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23.3.2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.

Rz. 2

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das LG nicht abgeholfen hat, hat das OLG den Beschluss des LG vom 5.6.2007 aufgehoben. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10.6.2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

Rz. 3

Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10.6.2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.

Rz. 4

Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2317917

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