Leitsatz (amtlich)

a) Zur Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

b) Das mit einem Musterverfahren befasste OLG ist zur Prüfung befugt, ob dem Antragsteller das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses fehlt allerdings erst dann, wenn der mit dem Musterverfahren verfolgte Zweck der verbindlichen Klärung der Feststellungsziele durch einen Musterentscheid (§ 22 Abs. 1 KapMuG) unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann. Zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses reicht es deshalb nicht aus, wenn das OLG die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.

 

Normenkette

KapMuG § 6 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2012-11-01

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 25.11.2015; Aktenzeichen 14 Kap. 2/15)

LG Berlin (Entscheidung vom 27.06.2014; Aktenzeichen 31 OH 10/14 KapMuG)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des KG vom 25.11.2015 - 14 Kap. 2/15 - aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 45.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin mit ihrer im Juni 2013 eingereichten Klage unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Rz. 2

Am 14.11.1996 beteiligte sich die Antragstellerin auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin als mittelbare Kommanditistin an der DLF 97/22 KG mit einer Einlage von 70.000 DM zzgl. 5 % Agio. Nach dem Klagevorbringen der Antragstellerin ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.

Rz. 3

Die Antragstellerin hat einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das LG teilweise als unzulässig verworfen, soweit er sich auf Schulungsinhalte bezogen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Prospektmängel hat es mit einem weiteren Beschluss die öffentliche Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Sodann hat das LG die Sache gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) dem KG zum Zwecke eines Musterentscheids über die betreffenden Prospektinhalte vorgelegt.

Rz. 4

Das KG hat entschieden, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren unzulässig sei und nicht durchgeführt werde. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 26.7.2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383, 385 Rz. 6; v. 6.12.2011 - II ZB 5/11, NJW-RR 2012, 281 Rz. 6 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.2005, BGBl. I, 2437 - a.F.]) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Rz. 6

1. Das KG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Eine Bindung an den Vorlagebeschluss des LG vom 12.2.2015 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehe nicht. Einem Kapitalanlager-Musterverfahren fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bejahung bzw. Verneinung des Feststellungszieles für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich sei. Solchenfalls müsse das OLG die Möglichkeit haben, von der Durchführung des Musterverfahrens abzusehen. So liege es auch hier, weil die Klageforderung - jedenfalls - verjährt sei. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Güteantrag der Antragstellerin eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bewirken können, weil es an der erforderlichen Individualisierung des verfolgten Anspruchs gefehlt habe. Die Verjährung der Klageforderung sei mithin gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 2.1.2012 eingetreten. Der Ausgangsprozess sei folglich ohne Rücksicht auf die Feststellungsziele entscheidungsreif. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den gem. § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten weiteren Rechtsstreiten unverjährte Forderungen geltend gemacht würden. Das Musterverfahren sei somit von vornherein unzulässig. Dieser Fall sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach seinem Zweck und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sei es aber geboten, die Unzulässigkeit vor der Durchführung des Musterverfahrens auszusprechen.

Rz. 8

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ist das OLG an den Vorlagebeschluss gebunden. Diese Bindung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des KG weder eingeschränkt noch ausnahmsweise entfallen.

Rz. 9

a) § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.2012, BGBl. I, 2182 - n.F.; s. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a.F.) ordnet die Bindung des OLG an den Vorlagebeschluss an, ohne hierfür (abgesehen von § 7 Satz 2 KapMuG) Einschränkungen oder Ausnahmen vorzusehen. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll das mit einem Musterverfahren befasste OLG nicht dazu berufen sein, die Vorlagevoraussetzungen zu prüfen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, 23 [zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a.F.]; für die am 1.11.2012 in Kraft getretene Neufassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes [s. nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nF] ist ein geänderter Wille des Gesetzgebers nicht zu erkennen, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, 19 f.).

Rz. 10

b) Anerkanntermaßen greift die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG (nF) angeordnete Bindungswirkung nicht ein, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann, also nicht unter § 1 Abs. 1 KapMuG fällt (s. BGH, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O., S. 385 f Rz. 8; v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 492 Rz. 13 [jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a.F.]). Gleiches gilt, wenn das Prozessgericht bereits einen Vorlagebeschluss mit identischen Feststellungszielen erlassen hat und daher die Sperrwirkung des § 7 Satz 2 KapMuG eingreift (s. auch BGH, Beschl. v. 6.12.2011, a.a.O., Rz. 5 [zu § 5 KapMuG a.F.]). Für solche Fallgestaltungen ist vorliegend indes kein Anhalt gegeben.

Rz. 11

c) Ob die Bindung an den Vorlagebeschluss entsprechend den zu § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätzen entfallen kann (offen lassend: BGH, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O., S. 386 Rz. 10; bejahend: KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rz. 78; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, S. 281), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Vorlagebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st.Rspr.; s. bspw. BGH, Beschl. v. 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 341; vom 13.12.2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847, 848 Rz. 12 und vom 26.7.2011, a.a.O., S. 387 Rz. 11, jeweils m.w.N.). Solche Mängel sind weder vom KG festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Etwaige einfache Rechtsfehler rechtfertigen eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht (BGH, Beschl. v. 26.7.2011, a.a.O., S. 387 Rz. 10 f.).

Rz. 12

d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das KG eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Vorlageschlusses ferner für den Fall angenommen, dass dem Antragsteller des Musterverfahrens das hierfür nötige Rechtsschutzinteresse fehlt. Es hat das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses der hiesigen Antragstellerin jedoch zu Unrecht verneint.

Rz. 13

aa) Das mit einem Musterverfahren befasste OLG ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rz. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 9 Rz. 7 ff.; KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 11 Rz. 18). Der Gesetzgeber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf genommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfahren durchgeführt werden. Er zwingt den OLG die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen. Hierzu gehört das Rechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel darstellt und zur Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags führt (s. nur BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 128/11, WM 2013, 920, 921 Rz. 10 f m.w.N.).

Rz. 14

bb) Allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur in seltenen Ausnahmefällen. Für ein Kapitalanleger-Musterverfahren ist es nicht schon dann zu verneinen, wenn das OLG die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers für verjährt hält.

Rz. 15

(1) Für das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Musterverfahrens nach Vorlage durch das Prozessgericht kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits des Antragstellers von den Feststellungszielen abhängt.

Rz. 16

Aus § 13 Abs. 1, 2 und 4 KapMuG geht hervor, dass (selbst) der Wegfall des Musterklägers oder eine von ihm erklärte Rücknahme das Musterverfahren als solches unberührt lassen. Ziel des Musterverfahrens ist der Erlass eines Musterentscheids (§ 16 Abs. 1 KapMuG), der nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch die Prozessgerichte in allen mit Rücksicht auf das Musterverfahren ausgesetzten Verfahren bindet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Der angestrebte Musterentscheid reicht mithin weit über den Zivilprozess des Antragstellers hinaus. Jegliches schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Musterverfahrens ist dementsprechend erst dann abzulehnen, wenn das mit dem Verfahren erstrebte Ziel unter keinen Umständen mehr erreicht werden kann, weil die in sämtlichen Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen nicht (mehr) auf die Klärung der Streitpunkte im Musterverfahren angewiesen sind (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, a.a.O., § 11 Rz. 24).

Rz. 17

Zufolge dessen fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanlager-Musterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - ggf. im Beschwerdewege (vgl. dazu z.B. BGH v. 28.1.2016 - III ZB 88/15, NZG 2016, 355, 356 Rz. 13 ff.; v. 24.3.2016 - III ZB 75/15, BeckRS 2016, 06845 Rz. 13 ff.) - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen (Ausgangs-)Verfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt. Die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bezweckte kollektive Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen und die hierfür erforderliche "Breitenwirkung" des Musterentscheids (BT-Drucks. 15/5091, 1, 16) wären in derartigen Fällen ebenso obsolet geworden wie das Ziel, eine divergierende Rechtsprechung zu den mit den Feststellungszielen verbundenen Fragen zu vermeiden.

Rz. 18

(2) Dass sämtliche im Hinblick auf den hier im Streit stehenden Vorlagebeschluss ergangenen Aussetzungsbeschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) aufgehoben worden sind, hat das KG nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig erkennbar ist, dass die geltend gemachten Prospektmängel (Feststellungsziele) bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind.

Rz. 19

e) Demzufolge war das KG nicht befugt, sich über die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses hinwegzusetzen.

Rz. 20

Dem mit dem Musterverfahren befassten OLG ist es im Allgemeinen nicht gestattet, eigenständig die Verjährung der im Ausgangsverfahren erhobenen Ansprüche zu prüfen. Es entscheidet in diesem Rahmen nicht über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags, sondern auf der Grundlage des - bindenden - Vorlagebeschlusses (vgl. BGH, Beschl. v. 29.7.2014 - II ZB 30/12, NZG 2014, 1384, 1394 Rz. 97 m.w.N.; a.A. für Fälle "offensichtlicher Verjährung": Hanisch, a.a.O., S. 289). Ob der Musterverfahrensantrag unzulässig ist, weil der zugrunde liegende Rechtsstreit unabhängig von den geltend gemachten Feststellungszielen entscheidungsreif ist, hat gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG allein das (jeweilige) Prozessgericht zu beurteilen (s. Kilian, Ausgewählte Probleme des Musterverfahrens nach dem KapMuG, S. 134 f.).

Rz. 21

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ist nach dem Rechtsgedanken des § 26 Abs. 4 KapMuG vom KG zu treffen. Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit dem Wert des Ausgangsrechtsstreits bemessen (§ 3 ZPO, § 51a Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10586753

DB 2017, 844

DStR 2017, 16

EWiR 2017, 325

NZG 2017, 743

WM 2017, 706

ZIP 2017, 720

AG 2017, 400

JZ 2017, 353

MDR 2017, 596

ZBB 2017, 191

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