Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert der Beschwer. Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels. Bestimmung nach freiem Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gem. § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 21.07.2003; Aktenzeichen 62 S 143/03)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 62 des LG Berlin v. 21.7.2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 600 EUR.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist gegenüber den Beklagten nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Tempelhof/Kreuzberg v. 24.1.2002 zur Zahlung von 507,75 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten v. 20.2.2002 erklärte er gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Mietnachzahlung für die Zeit von Januar bis September 2001i.H.v. 9x 127,68 DM = 1.149,12 DM = 587,54 EUR. Mit seiner im September 2002 erhobenen Klage hat er unter Hinweis auf diese Aufrechnung begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, den Titel an ihn herauszugeben.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat das LG durch Beschluss v. 21.7.2003 als unzulässig verworfen mit der Begründung, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von über 600 EUR sei nicht erreicht. Zu berücksichtigen sei neben der titulierten Forderung i.H.v. 507,75 EUR, deren Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werden solle, lediglich eine hilfsweise Aufrechnung mit dem die titulierte Forderung übersteigenden Betrag der Gegenforderung von 79,79 EUR. Das Begehren auf Herausgabe des Titels stelle bei einer Vollstreckungsabwehrklage nur einen Annex und keine selbstständige Beschwer dar. Ein Missbrauch des Titels wäre - so das LG - nach der Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht zu befürchten, weil das Urteil nach § 767 ZPO dem dennoch vollstreckenden Gläubiger ohne weiteres entgegengehalten werden könne.

Gegen diesen ihm am 20.8.2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 19.9.2003 eingegangenen und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.11.2003 an diesem Tag begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die vom Kläger als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, welche Beschwer die Abweisung einer neben einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhobenen Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels begründet, ist höchstrichterlich bereits geklärt. Nach dem Beschluss des BGH v. 25.9.1991 (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169) ist der Wert einer Klage auf Herausgabe von gerichtlichen Urteilen wie allgemein von Urkunden, deren Besitz nicht unmittelbar den Wert eines Rechtes verkörpert, gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Schuldners an dem Besitz des Vollstreckungstitels, das nach einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herausgabeklage erst nach Erlass eines Urteils, durch das die Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, oder gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird. Die Bewertung des Herausgabeverlangens muss umso niedriger ausfallen, je geringer die Gefahr eines Missbrauchs des Titels im Einzelfall ist (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169).

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Der Kläger beruft sich zur Begründung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf eine Divergenz zu dem Urteil des BGH v. 22.9.1994 (BGH, Urt. v. 22.9.1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146 [148, 149] = MDR 1995, 454). Eine die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllende Abweichung liegt indes nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - V ZB 11/02, BGHReport 2002, 745 = MDR 2002, 1266 = NJW 2002, 2473 unter II 2c aa). Das ist hier nicht der Fall.

In seinem Urt. v. 22.9.1994 hat der BGH ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf § 371 BGB gestützte Klage auf Herausgabe eines Urteils bejaht mit der Begründung, die materiellrechtliche Herausgabeklage gehe über die Wirkung des § 767 ZPO hinaus, weil sie den Gläubiger jeder Möglichkeit beraube, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, während das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Urteil nur über § 775 Abs. 1 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führe. Entsprechende Belege müsse der Schuldner aufbewahren und dem Vollstreckungsorgan vorlegen, falls der Titelgläubiger gleichwohl vollstrecke. Das sei für den Schuldner mit gewissen Unbequemlichkeiten und Unsicherheiten verbunden, die im zuerst genannten Fall ausblieben. Damit ist nichts über den - eigenständigen - Wert der Herausgabeklage gesagt, der sich nach dem oben (unter 1) Ausgeführten nach dem Interesse des Schuldners an dem Besitz des Titels bemisst, welches durch das Risiko eines Missbrauchs des Titels durch den Gläubiger bestimmt wird. Von diesen Grundsätzen weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Das LG ist bei seiner Bewertung des Herausgabeantrags in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BGH v. 25.9.1991 (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169) von dem Missbrauchsrisiko ausgegangen und zu der Einschätzung gelangt, die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch die Beklagten sei im konkreten Fall bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Urteils nach § 767 ZPO zu vernachlässigen, so dass die Beschwer des Klägers insgesamt 600 EURnicht übersteige.

b) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gem. § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Bewertung des Risikos eines Missbrauchs des Titels durch den Beklagten macht der Kläger mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend. Er zeigt deshalb auch keinen Rechtsfehler auf, der - sei es wegen einer drohenden Wiederholungsgefahr, sei es wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf rechtliches Gehör - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern könnte.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1178473

NJW 2004, 2904

BGHR 2004, 1305

FamRZ 2004, 1477

JurBüro 2004, 540

InVo 2004, 514

MDR 2004, 1253

AGS 2004, 298

Info M 2005, 50

MietRB 2004, 316

RVG-B 2005, 19

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