Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision gegen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 – NJW 1991, 3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im – noch nicht ergangenen – Schlußurteil die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.

 

Unterschriften

Terno, Seiffert, Ambrosius, Wendt, Dr. Kessal-Wulf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI649970

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge