Leitsatz (amtlich)

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

 

Normenkette

AktG § 246 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe in Freiburg (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 13 U 182/06)

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 08.09.2006; Aktenzeichen 10 O 104/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 12.11.2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.

Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386; BGH, Urt. v. 14.3.2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. 18.4.2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622).

Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 47.426 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 2218805

BB 2009, 2041

DStR 2009, 2113

WPg 2009, 1092

NWB 2009, 3014

BGHR 2009, 1160

EBE/BGH 2009

GmbH-StB 2009, 276

NZG 2009, 1110

StuB 2009, 786

WM 2009, 1896

ZAP 2009, 1310

ZIP 2009, 1880

AG 2009, 789

MDR 2009, 1286

GmbHR 2009, 1101

NJW-Spezial 2009, 704

NWB direkt 2009, 996

NotBZ 2010, 55

RENOpraxis 2009, 217

ZBB 2009, 396

ZNotP 2009, 405

GmbH-Stpr. 2009, 376

GmbH-Stpr. 2010, 60

V&S 2010, 11

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