Leitsatz (amtlich)

Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern.

 

Normenkette

BGB § 717 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen 18 U 1653/07)

LG München II (Entscheidung vom 22.12.2006; Aktenzeichen 4 O 4363/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des OLG München vom 17.7.2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missverstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Beschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war, die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin aktivierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717 Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechtsstreits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesellschaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.

Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 22.224,93 EUR

 

Fundstellen

BB 2008, 1909

DStR 2009, 495

WPg 2008, 1092

NWB 2008, 3552

BGHR 2009, 17

EBE/BGH 2008

NZG 2008, 705

StuB 2008, 975

WM 2008, 1745

ZAP 2008, 1234

ZIP 2008, 1629

DZWir 2008, 480

MDR 2008, 1168

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