Leitsatz (amtlich)
§ 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Dresden |
LG Leipzig |
Tenor
Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die im Rubrum genannte Rechtsnachfolgerin der Klägerin wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Werklohn in Höhe von 240.309,71 DM sowie in Höhe weiterer 15.000 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte zuerkannt. Der Beklagte hat das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angefochten.
Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsnachfolgerin der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 29. November 2000 in Verbindung mit der der Rechtsnachfolgerin H. Haus GmbH erteilten Vollstreckungsklausel einzustellen. Er meint, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteile nicht anwendbar.
II.
Der als Erinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten der Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu beurteilende Antrag ist vom Beklagten persönlich in zulässiger Weise gestellt worden (§ 78 Abs. 3 ZPO).
Die Erinnerung ist nicht begründet.
§ 727 ZPO gilt für sämtliche Vollstreckungstitel (§ 795 ZPO). Es besteht kein Grund, eine Vollstreckbarkeitserstreckung für vorläufig vollstreckbare Urteile nicht zuzulassen. § 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung (ganz h.M.; vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 25 m.w.N.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl., § 727 Rdn. 3; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-streckungsrecht, 11. Aufl. S. 268 m.w.N.).
Unterschriften
Ullmann, Thode, Haß, Wiebel, Bauner
Fundstellen
Haufe-Index 599865 |
BB 2001, 1817 |
BGHR 2001, 857 |
BauR 2001, 1471 |
EBE/BGH 2001, 210 |
NJW-RR 2001, 1362 |
KTS 2001, 481 |
Nachschlagewerk BGH |
InVo 2002, 61 |
MDR 2001, 1190 |
Rpfleger 2001, 506 |
VersR 2003, 616 |
ZfBR 2001, 363 |
ZfBR 2001, 474 |
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