Entscheidungsstichwort (Thema)

Überforderungssituation des Kindes bei Verkehrsunfall. Darlegungs- und Beweislast des Unfallgeschädigten. Realisierung der spezifischen Unfallgefahr

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 828 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen I-11 S 180/08)

AG Recklinghausen (Entscheidung vom 20.05.2008; Aktenzeichen 16 C 222/07)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Bochum vom 11.11.2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug Mazda Premacy.

[2] Der Kläger hat den Pkw über eine Bank finanziert, die ihn ermächtigt hat, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Ansprüche aus einem Unfall vom 9.5.2007 geltend zu machen. Zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Realschule in W. geparkt. Die Parkplätze sind rechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Die zum Unfallzeitpunkt 8-jährige Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg und stieß dabei, nachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, gegen die linke Heckseite des Pkw des Klägers. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 950,53 EUR, für den der Kläger von der Beklagten Ersatz begehrt.

[3] Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

[4] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB hafte ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht für einen Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, sofern er nicht vorsätzlich handelt. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB geboten. Die Einführung des Haftungsprivilegs beruhe auf der Erwägung, dass die mit der Motorkraft möglichen Geschwindigkeiten zusammen mit den Schwierigkeiten eines Kindes, Entfernungen einzuschätzen, eine Privilegierung der unter 10-Jährigen gebieten. Vor diesem Hintergrund habe der BGH entschieden, dass bei einem Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw eine haftungsrechtliche Privilegierung eines unter 10-Jährigen nicht geboten sei, da im ruhenden Verkehr im allgemeinen eine Überforderungssituation nicht vorliege. Allerdings könne sich in besonders gelagerten Fällen im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen, wenn der Pkw nicht ordnungsgemäß geparkt sei. Es sei zweifelhaft, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dann eingreife, zumal der Gesetzgeber nicht zwischen fließendem und ruhendem Verkehr differenziert habe.

[5] Für den Streitfall sei somit entscheidend, dass der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt gewesen sei. Der Umstand sei zwischen den Parteien streitig. Das AG habe dies nicht für bewiesen erachtet. Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des AG bestünden nicht, so dass das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebunden sei. Das "non liquet" gehe zu Lasten des Klägers, weil nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB alles dafür spreche, dass ein Minderjähriger vor Vollendung des zehnten Lebensjahres bei einem Unfall im motorisierten Verkehr grundsätzlich nicht hafte und der Geschädigte die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion darlegen und beweisen müsse.

II.

[6] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Schaden an dem Pkw des Klägers nicht verantwortlich.

[7] 1. Nach den maßgeblichen Grundsätzen des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. BGH BGHZ 161, 180; Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380; v. 21.12.2004 - VI ZR 276/03, VersR 2005, 378). Demgegenüber hat der Senat eine typische Überforderungssituation für einen Minderjährigen unter zehn Jahren in mehreren Fällen bejaht: So für einen achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden Pkw stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war (BGH BGHZ 172, 83 ff.); bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und dem Fahrzeug des Geschädigten, das in diesem Augenblick vorbeifuhr (BGH, Urt. v. 16.10.2007 - VI ZR 42/07, VersR 2007, 1669); zuletzt für das Fahren mit dem Fahrrad gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden Pkw (BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - VI ZR 75/07, VersR 2008, 701). Aus diesen Senatsentscheidungen ergibt sich, dass für das Eingreifen des Haftungsprivilegs nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. BGH BGHZ 161, 180, 185 und Urt. v. 21.12.2004 - VI ZR 276/03 -, a.a.O., jeweils m.w.N.). Für die Frage, ob der Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist maßgebend darauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr gegeben war. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen vielmehr einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell auf die Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt hat (vgl. BGH BGHZ 172, 83 [86]; Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 181/04, VersR 2005, 1154 [1155]; v. 16.10.2007 - VI ZR 42/07 -, a.a.O.).

[8] 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und im Ergebnis richtig entschieden. Soweit die Revision sich gegen das Berufungsurteil wendet, weil das Berufungsgericht auf den Beschluss des Senats v. 11.3.2008 - VI ZR 75/07 -, a.a.O., nicht explizit eingegangen ist, bedurfte es dessen nicht. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat im Hinblick auf die bestehenden rechtlichen Grundsätze zum Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB die Revision des Geschädigten gegen das die Haftung eines achtjährigen Kindes verneinende Berufungsurteil einstimmig zurückgewiesen. Ein Berufungsgericht ist nicht gehalten, auf jede höchstrichterliche Entscheidung ohne maßgebende Bedeutung für den Fall einzugehen.

[9] 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Haftung der Beklagten verneint, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der Unfall nicht aufgrund einer Überforderung der Beklagten passiert ist.

[10] a) Um eine klare Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber die Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell heraufgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 181/04 -, a.a.O.; v. 17.4.2007 - VI ZR 109/06, VersR 2007, 855 [856]). Im Rahmen des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Gesetz im Regelfall von der fehlenden Verantwortlichkeit des Minderjährigen unter den dort genannten Voraussetzungen aus. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält somit eine Vermutung für die Deliktsunfähigkeit des Minderjährigen im Alter zwischen sieben und zehn Jahren im motorisierten Straßenverkehr (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, § 828 Rz. 2 ff.). Demzufolge haften Minderjährige in der Regel vor Vollendung des 10. Lebensjahres nicht bei einem Unfall mit den in § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fahrzeugen, es sei denn, dass sie vorsätzlich gehandelt haben (§ 828 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für die nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen beim Schädiger und somit beim Kind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 828 Rz. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 10 Rz. 66; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 828 Rz. 18; Wagner in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 828 Rz. 12). Deshalb trägt der Minderjährige die Beweislast für die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung seiner fehlenden Deliktsfähigkeit nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er muss darlegen und ggf. beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls im motorisierten Verkehr noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hatte.

[11] b) Hingegen handelt es sich um die Ausnahme vom Regelfall, wenn die nach dem Normzweck erforderliche besondere Überforderungssituation fehlt und deshalb die Haftungsfreistellung nicht zur Anwendung kommt. Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat deshalb darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.

[12] Diese Beweislastverteilung ist grundsätzlich auch interessengerecht. Ob eine Fallkonstellation vorliegt, in der sich die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht realisiert hat, kann nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es wäre aber nicht mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbaren, die Altersgrenze für die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen im motorisierten Verkehr generell auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres heraufzusetzen, wenn der Minderjährige seine eigene Überforderung im Einzelfall beweisen müsste. § 828 Abs. 2 BGB würde im Hinblick auf die Beweisschwierigkeiten des Kindes häufig nicht greifen, obwohl die Überforderung des Minderjährigen nach dem Gesetz bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich vermutet wird. Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Haftungsfreistellung nicht schon bei einem Unfall im ruhenden Verkehr. In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen (vgl. etwa BGH BGHZ 29, 163 [166 f.]; v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90 [92]). Sie kann von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen (vgl. grundlegend BGH BGHZ 161, 180 [185 m.w.N.]).

[13] c) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass eine typische Überforderungssituation für die Beklagte nicht gegeben war, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 5 StVO durfte die Beklagte auch den Gehweg mit ihrem Fahrrad befahren. Schon der Umstand, dass die Beklagte gegen die linke Heckseite stieß, nachdem sie an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren war, legt nahe, dass das Fahrzeug weiter als die daneben geparkten Pkw in den Gehweg ragte und die Beklagte dadurch in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert worden ist. Dies ist jedenfalls nicht auszuschließen.

[14] d) Soweit die Revision im Hinblick auf ein beiderseitiges Mitverschulden weitere Feststellungen für erforderlich hält, verkennt sie, dass die Haftungsfreistellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB gilt (vgl. BGH BGHZ 34, 355 [366] und BGH v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180 [186] = FamRZ 2005, 338 = BGHReport 2005, 357 = MDR 2005, 506). Die Haftungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, 16; Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht § 828 Teil 3 Rz. 5; Hess/Buller, ZfS 2003, 218 [219]).

III.

[15] Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2192073

BGHZ 2010, 368

NJW 2009, 3231

NWB 2009, 2466

BGHR 2009, 976

EBE/BGH 2009, 258

JurBüro 2009, 669

ZAP 2009, 891

AnwBl 2009, 193

DAR 2009, 690

DAR 2010, 303

MDR 2009, 1101

NJ 2009, 432

NZV 2009, 551

VRS 2009, 148

VersR 2009, 1136

WuM 2009, 526

ZfS 2009, 673

NJW-Spezial 2009, 538

NWB direkt 2009, 831

RÜ 2009, 631

SVR 2010, 140

VRA 2009, 147

VRR 2009, 343

r+s 2009, 385

LL 2009, 809

NRÜ 2009, 396

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