1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

 

1.

Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,

 

2.

Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

 

3.

Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

 

4.

Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11,

 

5.

Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,

 

6.

Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,

 

7.

Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,

 

8.

Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

 

9.

Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,

 

10.

Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und

 

11.

Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

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