Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 15.06.2010; Aktenzeichen 25 Ns 172/09)

AG Senftenberg (Aktenzeichen 51b Ds 446/09)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 15. Juni 2010 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Cottbus verurteilte den Angeklagten am 10. November 2009 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch und sodann darüber hinaus auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Cottbus mit Urteil vom 15. Juni 2010 als unbegründet verworfen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird.

II. Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.

Da der Schuldspruch sowie die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgrund der wirksamen Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegt lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung der revisionsgerichtlichen Überprüfung.

Soweit das Landgericht Cottbus es abgelehnt hat, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung auszusetzen, hält die Begründung rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2010 hierzu u.a. Folgendes ausgeführt:

"(...) Das Tatgericht hat eine positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB insbesondere aufgrund des intensiv kriminellen Vorlebens des Angeklagten verneint, das sich in seinen zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen zeige (5. 6, 7 UA). Weiterhin hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Reststrafen aus den beiden Vorverurteilungen zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand (5. 6 UA). Dabei ist sie zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine während einer Bewährungszeit verübte Tat die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich ausschließt (5. 6, 7 UA). Es kommt nämlich vielmehr auf eine prognostische Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Tat sowie der persönlichen Umstände des Täters an (BGHR StGB § 56 Abs-1 Sozialprognose 15 m.w.N.).

Ob das Tatgericht diese Gesamtwürdigung hinsichtlich der früheren Taten ohne Rechtsfehler durchgeführt hat, kann jedoch anhand der Urteilsgründe nicht überprüft werden, da die Feststellungen zu den Vortaten lückenhaft sind. Die Kammer hat sich lediglich auf die summarische Aufzählung der Vorstrafen unter Angabe des Verurteilungstages, des letzten Tattages und der jeweils erkannten Rechtsfolge beschränkt. Um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Vorstrafen im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Frage der Strafaussetzung richtig bewertet worden sind, hätte sie sich vielmehr im Einzelnen mit den Vorverurteilungen und den ihnen zugrunde liegenden Vortaten eingehend auseinandersetzen müssen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29. Mai 2002 - 1 Ss 19/02; Kammergericht Urteil vom 11. Januar 1999 - (3) 1 Ss 300/98 (108/98)). Dies gilt hier umso mehr, als nach den Urteilsgründen die letzte Vorverurteilung vom 8. Dezember 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drei Jahre und sechs Monate, die ihr zugrunde liegende Tat mehr als vier Jahre zurücklag. (...) Die der ersten Verurteilung vom 2. November 2005 zugrunde liegende Tat liegt bereits mehr als sieben Jahre zurück. Diese trotz zwischenzeitlicher Inhaftierung langen Zeitabstände zwischen den einzelnen Vortaten sowie den neuen Taten hat das Tatgericht rechtsfehlerhaft unerörtert gelassen. Zugleich hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass die verfahrensgegenständlichen Taten bereits zwei Jahre zurückliegen und sich der Angeklagte seitdem straffrei geführt hat, worauf die Revision zutreffend hinweist. Die Erwägung der Strafkammer, die Straffreiheit des Angeklagten seit der Begehung der Taten im Jahr 2009 sei wegen der kurzen Beurteilungsgrundlage kein überzeugendes Indiz für eine positive Sozialprognose (S. 7 UA), steht im Widerspruch zu den Tatfeststellungen, wonach die Taten im Zeitraum Juli/August 2008 begangen wurden (S. 4, 5 UA).

Auch wenn die letzte Verurteilung vom 8. Dezember 2006 ebenfalls wegen Betrugstaten erfolgte, hätte sich das Tatgericht über den Hinweis auf die Einschlägigkeit der Vorverurteilung hinaus veranlasst sehen müssen, die zugrunde liegenden Vortaten insbesondere hinsichtlich der Art der Tatbegehung und der Höhe des verursachten Schadens näher darzulegen, um so eine Beziehung zu den neuen Betrugstaten herzustellen, auf die das Gericht seine negative Prognose ja auch gestützt hat.

Die Urteilsgründe sind darüber hinaus lückenhaft, weil die Strafkammer den wegen der V...

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