Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 343/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb anwendbar, weil die Entscheidung mit Blick auf die Substantiierung auf einen Einzelfall abstellt.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 26.08.2021 Bezug genommen, an dem der Senat auch nach erneuter Beratung festhält. Die Stellungnahme des Klägers vom 28.09.2021 gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. Denn der Kläger hat es auch damit nicht vermocht darzulegen, was die Beklagte aus dem Gebrauchtwagenkauf erlangt haben soll. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass der Beklagten lediglich durch den Erstverkauf Vermögensvorteile zugeflossen sind. Beim Zweitkauf liegt dies weder auf der Hand, noch wird dies vom Kläger in der erforderlichen Substantiierung dargelegt (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021, Az.: 13 U 168/21 und vom 31.03.2021, Az.: 13 U 678/21). Soweit hier überhaupt die Grundsätze der sekundären Darlegungslast Anwendung finden könnten, ist die Beklagte dem schon damit nachgekommen, als sie vorgetragen hat, durch diesen Verkauf eben nichts erlangt zu haben. Wenig nachvollziehbar ist zudem der Vortrag, dem Verkäufer könne schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zustehen und deshalb eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten nicht möglich sein, weil er das Fahrzeug vor dem 22.09.2015 verkauft habe. Denn dies ist gerade der klassische Fall, der letztlich auch dem Klägeranspruch zugrunde liegt, nachdem auch der Verkäufer das Fahrzeug zuvor erworben haben musste. Die Frage, ob lediglich der Gewinn abgeschöpft werden darf oder sich der Anspruch aus § 826 BGB auch in der Höhe praktisch unvermindert fortsetzt, bedarf mithin keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14889879

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