Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 11.04.2006; Aktenzeichen 5 O 70/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 1.269,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 97 % und die Beklagte zu 2. zu 3%. Von den außergerichtlichen Kosten tragen

  • a)

    die der Beklagten zu 1.: die Klägerin voll

  • b)

    die der Beklagten zu 2.: die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 2. zu 6%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte persönlich sowie als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L...genossenschaft e.G. (nachfolgend: Schuldnerin) in Anspruch.

Die Klägerin verkaufte der Schuldnerin in den Jahren 1999 bis 2002 verschiedene Baumaschinen des Fabrikats C... unter Eigentumsvorbehalt, der sich gemäß Ziffer 10.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen erstreckte. Die Schuldnerin schloss mit der C... GmbH & Co. KG (C...) jeweils gesonderte Finanzierungsverträge, die einen Rückfall des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin vorsahen. Die Klägerin ihrerseits trat auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung ihre Ansprüche aus den Kaufverträgen an die C... GmbH & Co. KG ab und übertrug dieser das Vorbehaltseigentum mit der Maßgabe, dass das Vorbehaltseigentum an den Maschinen mit Tilgung der Kaufpreisforderung für die jeweilige Maschine automatisch auf die Klägerin zurückübergehe.

Der schriftliche Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 16.10.2003 ging am nächsten Tag beim Insolvenzgericht ein (Anlage BK 1 - Anlagenband zu Bl. 409 ff. d.A.). Die Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 01.12.2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.

Im März 2004 glich die Beklagte die restlichen Finanzierungsverbindlichkeiten der Schuldnerin aus den Kaufverträgen gegenüber der C... GmbH & Co. KG aus und verwertete danach die gekauften Baumaschinen mit einem Erlös von insgesamt 125.280,00 EUR. Von diesem Erlös kehrte die Beklagte an die C... GmbH & Co. KG 89.643,86 EUR aus, den Differenzbetrag hat sie separiert, aber gleichwohl Zahlungen gegenüber der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.933,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2004 zu zahlen, die Beklagte als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L...genossenschaft e.G. zu verurteilen, an sie 19.933,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe an den veräußerten Maschinen ein Absonderungsrecht nicht zu, weil eine Rückübertragung des Vorbehaltseigentums durch die C... GmbH & Co. KG gemäß § 91 InsO ausgeschlossen sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.04.2006 zugestellte Urteil am 15.05.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 03.07.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte verteidigt sich nunmehr erstmals mit der Einrede der Anfechtung (§§ 129 ff. InsO).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat allerdings in der Sache nur teilweise Erfolg. Soweit die Klägerin die Beklagte persönlich in Anspruch nimmt, erweist sich die Klage als unbegründet. Die gegen die Beklagte als Insolvenzverwalterin gerichtete Klage ist nur in Höhe von 1.269,84 EUR nebst Zinsen gerechtfertigt.

1.

Der Klage stehen nicht schon die vom Landgericht erwogenen Gründe entgegen. Das Landgericht hat gemeint, die Klägerin habe ein Absonderungsrecht nicht erworben. Sie hätte ein solches Recht nur nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben können, und zwar durch Rückübertragung seitens der C..., einem Rechtserwerb durch die Klägerin stehe § 91 InsO entgegen, weil die Übergabe bzw. das Übergabesurrogat des Eigentums in die Zeit nach Insolvenzeröffnung falle.

a)

Die Klägerin hat mit der Schuldnerin in den Kaufverträgen einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, der sich auch auf die Folgegeschäfte erstreckte. Dieser Eigentumsvorbehalt war darauf angelegt, der Klägerin für den Fall der noch nicht erfüllten Kaufpreisforderung un...

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