Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei unterbliebener Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen im Jahre 2003; Umfang des Schadensersatzanspruchs; Beginn der Verjährungsfrist bei mehreren Aufklärungspflichtverletzungen

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1, §§ 249, 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 25.05.2010)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.06.2013; Aktenzeichen XI ZR 188/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 25.5.2010 unter Abweisung des Zinsanspruchs im Übrigen teilweise dahin abgeändert, dass Zinsen nur i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.7.2009 zuerkannt werden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 1. zu 4 %, der Kläger zu 2. zu 11 % und die Beklagte selbst zu 85 %,

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. diese selbst zu 19 % und die Beklagte zu 81 % und

die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. dieser selbst zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, Mutter und Sohn, die Inhaber einer Druckerei sind, nehmen die beklagte Bank im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung mehrerer, teilweise darlehensfinanzierter, Beteiligungen an der V. GmbH & Co. KG, Freistellung von daraus resultierenden künftigen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen und entgangenen Gewinn in Anspruch. Sie begehren zudem die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung.

Die Klägerin zu 1. beteiligte sich als Gesellschafterin über die Treuhandkommanditistin M. GmbH mit Zeichnungsschein vom 17.7.2003 (Bl. 21 d.A., K 1.1) i.H.v. 25.000 EUR, der Kläger zu 2. am selben Tag (Bl. 22 d.A., K 1.2) i.H.v. 35.000 EUR und mit Zeichnungsschein vom 25.11.2003 (Bl. 27 d.A., K 1.5) i.H.v. 70.000 EUR, jeweils zzgl. 5 % Agio, an der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft oder V. 3). Den Erwerb seiner Beteiligungen finanzierte der Kläger zu 2., der sich bereits am Vorgängerfonds V. 2 beteiligt hatte, zu jeweils 30 % (10.500 EUR bzw. 21.000 EUR) über ein Darlehen bei der Beklagten (Bl. 23 ff. K 1.3 und Bl. 28 ff. K 1.6), den Restbetrag sowie das Agio brachte er aus Eigenmitteln auf.

Vorgestellt und erläutert wurde den Klägern die Geldanlage durch den Mitarbeiter der Beklagten, M. S., anhand des Emissionsprospekts (Bl. 33 ff. d.A., K 3). Ob auch der Kurzprospekt (Bl. 32 d.A., K 2) und weitere Unterlagen Gegenstand der Gespräche waren, ist - ebenso wie der übrige Inhalt der Beratungsgespräche mit den Klägern - streitig. Unstreitig hat indes die Beklagte, die seit vielen Jahren die Hausbank der Kläger war, diese nicht darüber aufgeklärt, dass sie für die Vermittlung der Beteiligungen ein Entgelt i.H.v. 8,25 % Zeichnungssumme erhielt.

Die Beteiligung entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie erwartet, Ausschüttungen wurden nicht vorgenommen. Nach dem Ergebnis des u.a. gegen den Initiator des V. 3 eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die für die Filmproduktion vorgesehenen Mittel zudem abweichend vom Inhalt des Emissionsprospekts zu etwa 80 % zweckfremd investiert. Das Finanzamt ... entzog dem Fonds daher die vorläufige steuerliche Anerkennung der Verluste und hob den insoweit ergangenen Grundlagenbescheid auf.

Die Kläger warfen der Beklagten u.a. vor, sie im Rahmen des als Beratungsvertrag zu qualifizierenden Vertragsverhältnisses falsch beraten und über wesentliche Umstände, namentlich die Innenprovision, nicht aufgeklärt zu haben. Wahrheitswidrig seien zudem die Anlage und die Steuervorteile als sicher dargestellt worden; der Berater M. S. habe versichert, dass durch die Garantie der D. Bank die volle Rückzahlung des Anlagebetrages gewährleistet sei. Gerade diese Kombination vermeintlich sicherer Steuervorteile mit garantierter Rückzahlung des eingesetzten Kapitals habe sie - die Kläger - zur Zeichnung der Beteiligungen bewogen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und darüber hinaus gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, die Kläger umfassend und wahrheitsgemäß beraten zu haben, insbesondere sei die Schuldübernahme der D. Bank nicht als Garantie bezeichnet worden, sondern als Zahlung der schuldübernehmenden Bank an die Fonds-KG i.H.v. 100 % des Kommanditkapitals. Auch sei durch ihren Mitarbeiter darauf hingewiesen worden, dass die steuerlichen Anerkennungsvoraussetzungen nur aufgrund der damaligen Rechtslage gegeben seien. Es seien insoweit keine unzutreffenden internen Vertri...

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