Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtvertrag: Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel; Minderung wegen Mängeln beim Brandschutz und der Beleuchtung

 

Normenkette

BGB § 535 Abs. 2, § 581 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1; PrKG § 8; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.03.2012; Aktenzeichen 12 O 263/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 20.3.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 12 O 263/08 - unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.497,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.004,12 EUR seit dem 16.10.2009, aus weiteren 27.662,13 EUR seit dem 20.10.2009 und aus weiteren 13.831,06 EUR seit dem 20.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 37.047,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2010 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Beklagte hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass die Pacht für das Alten- und Pflegeheim, belegen in der ... straße 32 in B., um 25 % hilfsweise um mindestens 20 % bis zur vollständigen Beseitigung der Brandschutzmängel, der Mängel der Beleuchtung in den Zimmern, Fluren, auf den Zuwegen und der Passage zum Haupteingang, der Undichtigkeit in der Decke oberhalb des Küchenbereiches und der aufsteigenden Feuchtigkeit im Kellerbereich sowie der Beeinträchtigungen durch lose aus den Wänden hängende Kabel etc., namentlich bis zur vollständigen Beseitigung nachstehender Mängel:

  • in dem Passagenbereich, einschließlich Glasüberdachung des Speiseraumes - Rezeptionsbereich fehlt bis zu der Abtrennung eine Sprinkleranlage in der Bauart F 90-AB,
  • im Kellergeschoss, im Bereich der Anlieferung, ist auf der Achse 10 ein Deckenabschluss in der Bauart F 90-AB nicht vorhanden,
  • im Lüfterraum bestehen offene Deckendurchbrüche,
  • der Bereich der Anlieferung im Kellergeschoss ist nicht durch Wände der Bauart F 90-AB und Türen D 30 von den Lagerräumen und dem Abfallraum getrennt,
  • im Raum der Lüfterzentrale besteht eine offene Verbindung zum gestelzten Fußbodenbereich,
  • im Kellergeschoss besteht im Bereich zwischen den Achsen 9 - 12/und b - F im Unterbodenbereich des notwendigen Flures ein nicht zulässiger Fußbodenaufbau, insbesondere weil NOVOPAN V 100 Verlegplatten verwendet wurden, die brennbar sind; die insoweit begonnenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung sind nach dem Eingeständnis der Klägerin (Anlage B 17) nicht abgeschlossen,
  • es fehlt im Bereich des Anbaus (Passagenbereich/Haupteingang Aufenthalt - Essen) eine selbständige Feuerlöschanlage, d.h. Sprinkleranlage, da das vorhandene Glasdach den Brandschutzanforderungen nicht genügt, und da die Treppen T2 und T3 als notwendige Treppen keine sicheren und keine unmittelbaren sicheren Ausgänge ins Freie bieten,
  • die Türen zur Lüfterzentrale und zum Aufzugsmaschinenraum sind immer noch nicht vollständig fachgerecht vermörtelt (wobei insoweit teilweise bereits Abhilfe geschaffen wurde), die Federspanner sind nicht gespannt, die Tür zur Rampe ist ebenfalls immer noch nicht vollständig fachgerecht vermörtelt (auch insofern wurden nur Teilleistungen hinsichtlich der Mangelbeseitigung erbracht), die Türen zu den Lagerräumen und zum Abfallraum sind nicht in der Bauart T30 ausgeführt, es fehlt eine Schlupftür als Notausgang im Rolltor,
  • an der obersten Stelle des notwendigen Treppenraumes T 2 fehlt eine Rauchabzugsvorrichtung, dieser Bereich ist derzeit durch einen Abstellraum verbaut,
  • an der obersten Stelle des notwendigen Treppenraumes T 3 fehlt eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von 5 %, mindestens jedoch 1 m2,
  • in allen Rettungswegen, den innerhalb des Gebäudes liegenden Verkehrswegen und allen für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebes erforderlichen Räumen fehlt die Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838; es fehlen auch die Rettungswegkennzeichnungen; in diesem Zusammenhang ist auch auf das Fehlen einer Sicherheitsstromversorgungsanlage hinzuweisen, die im Notfall die Stromversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen übernimmt,
  • im Kellergeschoss im Bereich der Anlieferung sind die Kabel- und Leitungsdurchführungen im Abfallraum und in der Lüfterzentrale nicht geschottet,
  • es fehlen erforderliche Abluftanlagen in den Fluren F a 1, F a 2, F a 3, F a 4, F b 1, F b 2, F b 3, F b 4, F c 1, F c 2 und F c 4,
  • es fehlt im gesamten Gebäude einschließlich der ungenutzten Räume an einer automatischen Brandwarn- und Meldeanlage (BMA) der Kategorie 1 - Vollschutz, die mit Rauchmeldern und automatischen Brandmeldern im Zuge der Rettungswege mit einer hausinternen und geeigneten Alarmierungsanlage gekoppelt werden muss, und die auf die Feuerwehr aufgeschaltet werden muss; hinsichtlich dieses Mangels ist der Zwa...

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